Geschäftsstelle Bildungsrat (bis 2020: Erziehungsrat)
Titel
Geschäftsstelle Bildungsrat (bis 2020: Erziehungsrat)
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1969-2008
Existenzzeitraum
1798-
Geographische Angaben (Adresse)
Davidstrasse 31, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit des Erziehungsrats stützt sich auf das Volksschulgesetz (sGS 213.1, insbesondere Art. 100) und das Mittelschulgesetz (sGS 215.1, insbesondere Art. 70 und 71) ab.
(Amts-)Leitung
Geschäftsführung:
Esther Friedli
Jürg Raschle
Behördengeschichte
Der Erziehungsrat ist eine Kollegialbehörde, die als Institution bis in die Helvetik zurückreicht. Die einzelnen Kantone erhielten als Führungsinstanz jeweils einen Erziehungsrat, so auch die Kantone Säntis und Linth. Nach Ende der Helvetik setzte Landammann Karl Müller-Friedberg 1803 für den neu gegründeten Kanton St.Gallen einen Erziehungsrat ein. Mit der zweiten Kantonsverfassung von 1814 ging die Leitung des Erziehungswesens an die beiden Konfessionsteile über (sog. Sönderungsartikel). Oberster Schulleiter auf katholischer Seite wurde der Administrationsrat, auf evangelisch-reformierter Seite der Zentralrat. Die höchste Aufsicht über das Schulwesen lag zwar beim Staat, faktisch leiteten jedoch die Konfessionsteile die Schule. Die Kantonsverfassung von 1861 und das Erziehungsgesetz von 1862 banden den kirchlichen Einfluss auf die Schule zurück. Die Leitung des Erziehungswesens ging an den Staat über und es wurde ein überkonfessioneller Erziehungsrat festgelegt (Kulturkampf). In die gleiche Zeit fällt die Gründung des Erziehungsdepartements. Seit diesem Zeitpunkt setzt sich der Erziehungsrat aus elf Mitgliedern zusammen, die von der Regierung gewählt werden. Der Vorsteher des Erziehungsdepartements ist von Amtes wegen Vorsitzender des Erziehungsrates.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Erziehungsrat ist die Bildungskommission der Regierung für die Volksschule und Mittelschule und leitet und beaufsichtigt die Schulen. Er trifft sich i.d.R. einmal pro Monat für eine ordentliche Sitzung. Hinzu kommen je eine zweitägige Klausurtagung im Februar und August sowie eine jährlich stattfindende Landsitzung, um die Kontakte zu den Schulbehörden zu pflegen. An seinen Sitzungen behandelt der Erziehungsrat jährlich rund 400 Geschäfte (Stand 2018). Damit der Erziehungsrat sich stärker auf übergeordnete und strategische Fragen der Bildungspolitik konzentrieren kann, wurden Routinegeschäfte und administrative Aufgaben in jüngster Zeit immer mehr aus dem Rat herausgelöst und an die jeweils zuständigen Stellen abgegeben, namentlich an die für alle administrativen Belange des Rates verantwortliche Geschäftsstelle Erziehungsrat, die erstmals im Staatskalender von 2002 erwähnt wird, an das Generalsekretariat und insbesondere an die zuständigen Ämter und Dienste des Bildungsdepartements.
Seit Erlass der revidierten Vorschriften zur Sonderpädagogik übt der Erziehungsrat in pädagogischen Belangen auch die Steuerung und Aufsicht betreffend das Sonderschulwesen aus, während dessen betrieblich-finanzielle Steuerung und Aufsicht Sache des Bildungsdepartements ist.
Nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Erziehungsrats fällt dagegen bereits seit einiger Zeit die Lehrerbildung. In der Nachfolge vormaliger unselbständiger kantonaler Organisationseinheiten stellt heute die rechtlich selbständige Pädagogische Hochschule St.Gallen (PHSG) die Lehrerbildung sicher. Der Kanton konzentriert sich in der Lehrerbildung auf die Rolle des Leistungsauftraggebers bzw. «Produkt-Bestellers». Ebenfalls nicht zum Aufgabengebiet des Erziehungsrats gehört die Berufsbildung: die Berufsfachschulen werden vom BLD und von Berufsfachschulkommissionen geleitet und beaufsichtigt, der betriebliche Teil von der Abteilung Lehraufsicht im Amt für Berufsbildung. Keine Kompetenzen hat der Erziehungsrat schliesslich auch im Bereich der Schulfinanzen. Insoweit sind Regierung und Bildungsdepartement zuständig. Der Erziehungsrat reflektiert indessen im Rahmen seiner pädagogisch-schulentwicklerischen Aktivitäten die Kostenfolgen mit, wofür namentlich die Personalunion zwischen dem Vorsteher BLD und dem Präsident Erziehungsrat sowie zwischen dem Generalsekretär BLD und dem Geschäftsführer Erziehungsrat sorgt.
Im Konkreten kommen dem Erziehungsrat als Ganzes die folgenden Aufgaben zu:
• Leitung und Beaufsichtigung der Volksschule (Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule) und Mittelschule.
• Vollzug verschiedener Wahlgeschäfte (u.a. Wahl der Mitglieder der Pädagogischen Kommissionen, der Aufsichtskommissionen der Mittelschulen, der Regionalen Rekursstellen sowie der Lehrkräfte der Mittelschulen).
• Erlass von Lehrplänen und Reglementen (z.B. Aufnahme-, Promotions- und Abschlussprüfungsreglemente).
• Festlegung der Lehrmittel.
• Behandlung von Rekursen (Kleinklassenrekurse, Rekurse Aufnahmeprüfungen an Mittelschulen, Maturitätsprüfungen usw.).
• Vorbereitung sämtlicher Geschäfte, die in den Bereichen Volksschule und Mittelschule im abschliessenden Zuständigkeitsbereich der Regierung liegen.
• Repräsentationspflichten (Lehrpersonen- und Behördenkontakte, Besuch von Schulhauseinweihungen, Jubiläen und anderen Veranstaltungen im Bildungsbereich).
Die einzelnen Erziehungsratsmitglieder übernehmen zusätzlich folgende Aufgaben:
• Bis Mai 2012: Delegierte/r eines Schulkreises bei den Regionalen Schulaufsichten (RSA). Im Rahmen dieser Tätigkeit übten die einzelnen Erziehungsräte die direkte Aufsicht über die Volksschulen aus, indem sie Inspektionen durchführen. Seit Mai 2012 (Reorganisation der Schulaufsicht) beschränkt sich diese Funktion auf die Teilnahme an den periodischen Kontaktgesprächen des Amtes für Volksschule mit den Schulbehörden der Wahlkreise.
• Bis Mai 2012: Präsidium der Aufsichtskommissionen der kantonalen Mittelschulen (Visitationen). Ab Mai 2012: Präsidium der Prüfungskonferenzen und Funktion der Zweierdelegationen an den Kantonsschulen.
• Mitglied in weiteren ständigen Kommissionen im Bildungsbereich (z.B. Pädagogische Kommissionen der Volksschulen).
• Leitung von ad-hoc-Kommissionen mit Spezialaufgaben bzw. von Schulentwicklungsprojekten (z.B. Reform der Lehrerbildung, Revision der Volksschullehrpläne, Integration lernbehinderter Kinder in die Regelklasse).
Die Geschäftsstelle Erziehungsrat übernimmt sämtliche administrativen Aufgaben für den Erziehungsrat (z.B. Sitzungsorganisation und -administration, Spesenabrechnungen) und ist für das Controlling zuständig.
Nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Erziehungsrats fällt die Pädagogische Hochschule St.Gallen. Diese wurde mit dem Gesetz über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen (sGS 216.0) von 2006 in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt, weshalb der Kanton nur noch die indirekte Aufsicht über die Hochschule ausübt. Oberstes Organ der Pädagogischen Hochschule ist seither der Hochschulrat. Ebenfalls nicht zum Aufgabengebiet des Erziehungsrats gehören die Berufsfachschulen, welche vom BLD sowie von Berufsfachkommissionen geleitet und beaufsichtigt werden (Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung, sGS 231.1, Art. 17f. und 40ff.). Oberstes Organ der Universität St.Gallen ist der Universitätsrat (Gesetz über die Universität St.Gallen, sGS 217.11, Art. 8ff.).
Administrative Strukturen
Beim Erziehungsrat handelt es sich um eine Kollegialbehörde, die von der Regierung (ab Amtsdauer 2020-2024 durch den Kantonsrat) gewählt wird und der Regierung unterstellt ist. Der Vorsitz des Erziehungsrates liegt beim Vorsteher des BLD. Der BLD-Generalsekretär ist von Gesetzes wegen Geschäftsführer des Erziehungsrates. Die Geschäftsstelle Erziehungsrat ist dem BLD-GS angegliedert und verfügt über eine administrative Leiterin.
Parallelüberlieferungen
• Regierung: Die Regierung hat die oberste Leitung der Volksschule und Mittelschule im Kanton inne. Bei den Volksschulen fällt u.a. der Erlass von Verordnungsrecht (Schulunterricht im weitesten Sinn, Lehrerpersonalrecht, Sonderschulfinanzierung) in den Zuständigkeitsbereich der Regierung. Vom Erziehungsrat erlassene Lehrpläne müssen von der Regierung genehmigt werden. Im Mittelschulbereich bestimmt die Regierung u.a., welche Angebote an einer Kantonsschule geführt werden. Zudem muss die Wahl der Rektorin oder des Rektors von der Regierung genehmigt werden. Der Erziehungsrat bereitet sämtliche Geschäfte vor, welche von der Regierung abschliessend bearbeitet werden. Dadurch ergeben sich diverse Überschneidungen zwischen den Erziehungsratsprotokollen und jenen der Regierung.
• BLD-Generalsekretariat (BLD-GS): Während der Erziehungsrat für grundlegende pädagogische und personelle Fragen im Bildungswesen zuständig ist, fallen administrative, juristische und finanzielle Aufgaben (z.B. Budget, Controlling, Bauplanung, Informatik) den jeweiligen Diensten des Bildungsdepartements zu. Entsprechende Unterlagen zum Bildungsbereich sind deshalb primär dort zu finden. Überschneidungen dieser Art ergeben sich insbesondere mit dem Dienst für Recht und Personal. Dieser betreut als verfahrensleitende Stelle Rechtsmittelverfahren, die von den zentralen Instanzen des kantonalen Bildungswesens (BLD, Erziehungsrat, Universitätsrat, Hochschulrat der Fachhochschule St.Gallen) geführt werden. Dossiers zu Rekursfällen, welche vom Erziehungsrat abschliessend entschieden werden, wurden bis Ende des Aktenjahrgangs 2017 der Geschäftsstelle Erziehungsrat zur Aufbewahrung übergeben und in die Akten des Erziehungsrates integriert. Zu weiteren Parallelüberlieferungen kommt es im Personalbereich, insbesondere in Zusammenhang mit Wahlgeschäften im Zuständigkeitsbereich des Erziehungsrats. Diese werden vom Dienst für Recht und Personal oder vom Amt für Volksschule vorbereitet, so dass die vollständigen Unterlagen zum jeweiligen Geschäft (z.B. Organisation des Wahlverfahrens, Angaben zu den Nicht-Gewählten) dort anfallen. In den Protokollbänden des Erziehungsrates ist dagegen nur der entsprechende Ratsbeschluss enthalten, in den vom Generalsekretär geführten Personaldossiers zu den Ratsmitgliedern nur Kopien der Wahlunterlagen.
• Ämter und Kommissionen des BLD: Je nach Geschäft werden Beschlüsse des Erziehungsrates von Ämtern oder Kommissionen aus dem BLD vorbereitet und im Anschluss dazu von ebendiesen vollzogen. Weiter kann der Erziehungsrat ihnen Aufträge erteilen. Dadurch können auch bei diesen Organen Unterlagen zu Geschäften des Erziehungsrates vorliegen. Die wichtigsten Vorakten fliessen aber in die Beilageakten zu den Erziehungsratsprotokollen ein. Besonders erwähnenswert sind die Protokolle der Aufsichtskommissionen bzw. der Zweierdelegationen des Erziehungsrates für die kantonalen Mittelschulen.Mit der Revision des Mittelschulgesetzes wurden die traditionellen Aufsichtskommissionen der Kantonsschulen per Ende Mai 2012 abgeschafft. Der bisherige Visitationsauftrag ging auf die Zweierdelegationen des Erziehungsrates über, die jeweils für eine einzelne Schule zuständig sind. Die jeweilige Zweierdelegation fördert den Informationsaustausch mit der zugeteilten Schule und führt in der Regel zwei Mal jährlich im Beisein des Leiters oder der Leiterin des Amtes für Mittelschulen eine generelle Besprechung mit der Schulleitung durch. Diese Besprechungen werden protokolliert und liegen beim AMS in einer vollständigen Serie vor; eine parallele Aufbewahrung bei der Geschäftsstelle Erziehungsrat erübrigt sich damit.
• Amtsbericht/Geschäftsbericht der Regierung: Bis ins Jahr 2007 wurde im jährlichen Amtsbericht der Regierung unter den Stichworten "Allgemeines" oder "Sekretariat" jährlich in knapper Form über die Tätigkeit des Erziehungsrates Bericht erstattet. Diese Berichterstattung beschränkte sich in der Regel aber auf Hinweise auf die Anzahl Sitzungen, die abgehalten, bzw. die Zahl der Geschäfte, die behandelt worden sind. Per 2008 wurde der bisherige Amtsbericht durch die neue Form des Geschäftsberichts der Regierung abgelöst. Dieser ist strikt thematisch aufbaut, sodass der Erziehungsrat nicht mehr mit einem eigenen Absatz vertreten ist.
• Internet: Aufgaben, Organisation und die aktuelle personelle Zusammensetzung des Erziehungsrates sind minimal auch dokumentiert unter: www.sg.ch/home/bildung/Erziehungsrat.html [zuletzt abgerufen am: 23. Januar 2018]
• Sekundärliteratur: Vereinzelte Grundlageninformationen zum Erziehungsrat finden sich im Sammelband "Bildung im Kanton St.Gallen". Weiter liegen verschiedene Berichte vor, welche in zusammenfassender Art und Weise die historische Entwicklung des Erziehungsrats darlegen. Hinzu kommen eine ältere Dissertation zum Erziehungsrat zur Zeit der Helvetik sowie ein Kommentar zum Entwurf eines neuen Erziehungsgesetzes von 1914, der die Geschichte des Erziehungsrates thematisiert. Eine umfassende historische Würdigung des Erziehungsrates und seines Wirkens steht bis anhin aus.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Erziehungsrat, der über eine lange und traditionsreiche Geschichte verfügt (vgl. oben unter Behördengeschichte), ist als Bildungskommission der Regierung für die Volksschule und Mittelschule mit umfassender Zuständigkeit eines der wichtigsten Gremien des Kantons St.Gallen. Er legt die übergeordneten und strategischen Leitplanken der kantonalen Bildungspolitik fest und besitzt weitreichende Aufsichts- und Entscheidungskompetenzen. Die einzelnen Erziehungsratsmitglieder sind zudem in verschiedenen Kommissionen vertreten und prägen das Bildungswesen damit auch auf hierarchisch tieferer Ebene mit (vgl.oben unter Tätigkeitsbereich). Dem Bildungswesen wird heute in Politik und Gesellschaft allgemein ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Dies äussert sich u.a. darin, dass aktuell in der Schweiz rund 15 Prozent der Gesamtausgaben der öffentlichen Hand in die Bildung investiert werden. Im Kanton St.Gallen flossen 2016 11.5 Prozent der gesamthaft getätigten Ausgaben ins Bildungswesen. Dabei ist zu betonen, dass die Bildungshoheit namentlich für die Volksschule – im Gegensatz zu manch anderen Politikbereichen – bei den Kantonen und nicht beim Bund liegt, was die gesellschaftspolitische Bedeutung des Erziehungsrates zusätzlich unterstreicht. Gleichzeitig können die Entscheide des Erziehungsrates für Einzelpersonen weitreichende Konsequenzen haben, etwa wenn es um die Behandlung von Rekursen oder die Verfügung von Berufsverboten geht.
Historische Kriterien
Für den Kanton St.Gallen liegen bis anhin nur wenige Werke vor, die sich mit der Geschichte der Bildung befassen. Die vorhandenen Beiträge sind in der Regel anlässlich von Jubiläen erschienen und rücken die Institutionsgeschichte und allenfalls Entwicklung des Bildungswesens in den Vordergrund. In populärwissenschaftlicher Art und Weise aufgearbeitet ist die Geschichte der Bildung im Buch "Bildung im Kanton St.Gallen" für den Kanton und im Buch "Schulstadt St.Gallen" für die Stadt. In der St.Galler Kantonsgeschichte von 2003 stellt die Geschichte des Erziehungswesens allerdings weitgehend eine Lücke dar. Noch ausstehend sind wissenschaftliche Studien, welche die Geschichte des Bildungswesens in einen grösseren gesamt-gesellschaftlichen Zusammenhang stellen. Es ist davon auszugehen, dass die Geschichte des Bildungswesens des Kantons St.Gallen früher oder später verstärkt zum Forschungsgegenstand wird. Die Geschichte der Bildung könnte deshalb von Interesse sein, da Personen durch die Schule und die darin vermittelten Inhalte und Werte geprägt werden. Der Kenntnis der Organisation und Konzeption des Schulwesens kommt daher eine zentrale Bedeutung für das Verständnis von sozialen Verhältnissen und Entwicklungen zu. Weiter ist für St.Gallen die regionale Besonderheit hervorzuheben, dass die Schule während langer Zeit konfessionell getrennt war, was ins Blickfeld der Forschung rücken könnte. Aufgrund ihrer hohen Informationsdichte und Vollständigkeit eignen sich speziell die Erziehungsratsprotokolle für eine Erforschung des Bildungswesens im Kantons St.Gallen.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
Für die meisten Unterlagen des Erziehungsrats sind keine spezifischen Aufbewahrungspflichten und -fristen bekannt. Die Erziehungsratsprotokolle werden seit jeher dauernd aufbewahrt, auch wenn dies rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Für die Spesenabrechnungen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen des Rechnungswesens gemäss der Finanzhaushaltverordnung (sGS 831.1, Art. 15) bzw. dem Obligationenrecht (SR 220, Art. 590, 747, 957 und 962) und der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431). Für Personalunterlagen ist, basierend auf dem Obligationenrecht (SR 220, Art.127) und dem kantonalen Personalgesetz (sGS 143.1), eine minimale Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgeschrieben (beginnend mit dem Austrittsdatum).
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Für den Erziehungsrat sind die Erziehungsratsprotokolle inklusive Beilagen im Sinn der Interessenwahrung von hoher Relevanz, da sie die gefällten Beschlüsse zu den behandelten Geschäften festhalten. Die Protokolle sind rechtlich bindend und haben Beweischarakter, gleichzeitig sind sie für die Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Handelns des Erziehungsrats grundlegend. Für Drittpersonen kann der Nachweis von Ausbildungen von Wichtigkeit sein. Gesetzlich ist zwar nirgends festgehalten, dass die Beweislast, ob einer Person ein Abschlussdiplom ausgestellt worden ist, bei den Schulen liegt. Abklärungen in Zusammenhang mit der Bewertung der Unterlagen des Amts für Mittelschulen ergaben jedoch, dass die Nachweispflicht letztendlich doch bei der Ausbildungsstätte liegt. Für die Rekonstruktion von Abschlussdiplomen können die in den Erziehungsratsprotokollen eingebundenen Notenlisten die Grundlage bilden, weshalb sich zumindest eine Aufbewahrung während der Dauer der möglichen Erwerbstätigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit einer Person empfiehlt.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und der Geschäftsstelle Erziehungsrat vom April 2018 betreffend die Aufbewahrung bzw. Ablieferung von Unterlagen:
- Erziehungsratssitzungen, Protokolle (Bücher): Dauernde Aufbewahrung
- Erziehungsratssitzungen, Protokolle mit Akten: Dauernde Aufbewahrung
- Erziehungsrat, Personaldossiers: Dauernde Aufbewahrung
- Spesenabrechnungen: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2038
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt