Auszug des Schiedsspruch zwischen evangelisch und katholisch Glarus über die Konfession bei der Wahl der Landvögte in den Landvogteien Werdenberg sowie Uznach und Gaster (4. Landesvertrag) (21.05.1638)
Auszug des Schiedsspruch zwischen evangelisch und katholisch Glarus über die Konfession bei der Wahl der Landvögte in den Landvogteien Werdenberg sowie Uznach und Gaster (4. Landesvertrag) (21.05.1638)
AA 3 A 1b-10
Dokument
1888
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analog
Abschrift. Salomon Hirzel, Bürgermeister von Zürich, Franz Ludwig von Erlach, Freiherr von Spiez, oberster Schultheiss der Stadt Bern, Jost Bircher, Ritter und oberster Schultheiss der Stadt Luzern, Stadthauptmann und Oberst Johann Heinrich Zumbrunnen Ritter, Landammann und Landeshauptmann von Uri, als Schiedsrichter einigen katholisch und reformiert Glarus folgendermassen: 1. Die katholischen Landvogteien Uznach und Gaster sollen, wenn Glarus mit der Besetzung eines Landvogts an der Reihe ist, nur von Landvögten katholischer Religion besetzt werden. Hingegen soll Werdenberg nur noch mit Landvögten reformierter Religion besetzt werden. Dabei bleibt die Landeshoheit beider Landvogteien in gemeinsamen Besitz von evangelisch und katholisch Glarus, denn die Teilung bezieht sich nicht auf eine Teilung der Landvogteien zwischen reformiert und katholisch Glarus, sondern nur auf die Personen, denen die Verwaltung anvertraut wird. Alle Rechte und Erträge gehören dem ganzen Land Glarus. 2. Beim Aufritt eines Landvogts, der Ablegung der Jahrrechnung und sonstigen Handlungen soll immer auch ein Gesandter der anderen Religion beiwohnen. 3. Huldigungen werden im Namen des Lands Glarus beider Religionen eingenommen. 4. Wegen des Ehrschatzes in Werdenberg sollen immer je ein Gesandter beider Religionen zusammen mit dem neuen und dem alten Landvogt anwesend sein. 5. Ebenso sollen bei wichtigen Verwaltungsgeschäften immer je ein Gesandter beider Religionen geschickt werden. 6. Im Übrigen soll der Landesvertrag von 1623 gelten. 7. Die Eidformel und die heiligen im Huldigungseid soll der evangelische Amtmann weglassen und der anwesende, katholische Amtmann soll diese ergänzen. Die Landleute sollen je nach ihrer Religionszugehörigkeit die Formel nachsagen oder nicht. 8. Die aufgelaufenen Kosten sowie alle bösartigen Schmähungen sollen gegenseitig aufgehoben sein. Die Aussteller siegeln in Baden.
Abschrift 1888
Staatsarchiv
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