Eid der Untertanen mit einer Ordnung zur Wahrung des Friedens
Title
Eid der Untertanen mit einer Ordnung zur Wahrung des Friedens
Reference Code / Identification number
AA 3 A 1b-4b
Stage
Dokument
Period of origin
1754-1800 (ca.)
Type of item
Dokument
Entstehungszeitraum, Anmerkung
Undatiert
Ausprägung
analog
Contains
Abschrift.
Folgender Eid wird beschworen:
1. Die Untertanen sollen ihren Herrn und Oberen sowie Landammann und Rat und Gemeinde von Glarus schwören, ihnen gehorsam zu sein, ihren Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden.
2. Den Geboten und Verboten der Landvögte und ihrer Amtleute gehorsam zu sein.
3. Sie müssen bei Gefahr warnen, allenfalls Verdächtige festnehmen und auf das Schloss bringen.
4. Bei Streit oder Unfrieden soll man Frieden gebieten und unparteiisch bleiben bei einer Strafe von zehnt Pfund. Wer Frieden gibt, gibt diesen für sich und seine Verwandtschaft bis in das 3. Glied. Wer sich weigert, den Frieden zu geben muss drei Pfund Busse bezahlen. Wer den Frieden bricht mit Worten oder Taten muss 15 Pfund bezahlen.
5. Niemanden darf vor fremde Gerichte geladen werden.
6. Niemand darf in fremde Kriegsdienste ziehen ohne Zustimmung der Obrigkeit.
7. Sturmläuten bei Kriegsgefahr.
8. Weder heimliche noch öffentliche Zusammenkünfte halten, ausgenommen die Zusammenkünfte der Gemeinden in Gemeindeangelegenheiten nach Anleitung der Remedur vom 23. Mai 1725.
9. Sie dürfen nicht aus der Grafschaft ziehen ohne Willen der Obrigkeit.
10. Keinem Verbannten Unterschlupf gewähren.
Anmerkung
Der Eid ist identisch mit dem Eid im Urbar von 1754 und erst nach der Remedur (1725) entstanden.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich