Landbuch von Werdenberg (Landesrecht) mit Nachträgen von 1653, 1666, 1736 und 1770
Landbuch von Werdenberg (Landesrecht) mit Nachträgen von 1653, 1666, 1736 und 1770
AA 3 B 1
Dokument
1639-1776
Buch
analog
1
Original (22 Seiten). S. 1–11: Landbuch von Werdenberg (Landesrecht) (06.06.1639) Die Bewohnerschaft von Werdenberg ersucht Glarus, ihnen das neue Landbuch, das Landvogt Jakob Feldmann zusammen mit den Amtleuten und Herrschaftsleuten erneuert hat, zu verbessern, zu erläutern und zu bestätigen. Das alte Landbuch war unverständlich und unleserlich geworden, weshalb viele Streitigkeiten entstanden sind. Glarus bestätigt das neue Landbuch, das 58 Artikel zum Erbrecht, Schuldrecht, Eigentumsrecht, Zugrecht, Nachbarrecht, Wegrecht, zur Aufnahme von Hintersassen, zum Stellen von Kundschaften (Zeugen) etc. S. 12: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg betreffend den Erbrechtsartikel Nr. 11, Verkauf von Vieh und Fristen vor den drei Hochfesten (12.06.1666) Die Abgeordneten von Werdenberg, Landvogt Paul Fluri und Landeshauptmann Niklaus Engeler, beschweren sich über Artikel 11 im Landbuch. Landammann und Rat von Glarus heben den Erbrechtsartikel auf und bestimmen, dass beim Tod eines kinderlosen Geschwisters die Kinder eines Bruders oder einer Schwester erben können, auch wenn diese bereits verstorben sind. Diese Erbfolge erstreckt sich jedoch nur auf Geschwister und deren Kinder. Die Gewährleistung bei Mängel beim Verkauf von Vieh soll im Inland 1 Jahr und 1 Tag gelten. Bei Verkäufen ins Ausland soll das Gegenrecht gelten. 14 Tage vor und nach den drei Hochfesten dürfen keine Ganten, Pfändungen und Schätzungen durchgeführt werden. S. 13–18: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg, Landlibell oder Ordnung (22.09.1653) Abgeordnete von Werdenberg kommen mit der Bitte nach Glarus, ihnen einige Artikel, die sie aufgrund zahlreicher Missstände aufgestellt haben, durchzugehen und zu bestätigen. Landammann und Landrat von Glarus kommen der Bitte nach und bestätigen das Libell mit 20 Artikeln. S. 21: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg wegen der Haftung beim Verkauf von kranken Pferden (21.06.1736-25.11.1736) Wegen eines langwierigen Rechtsstreits um ein Pferd, das nach einem Verkauf in Werdenberg krank wurde, bittet Landvogt Johann Christoph Streiff Glarus, eine Frist für Mängel bei verkauften Pferden festzusetzen. Ein entsprechender Eintrag im Landbuch fehle. Deshalb wird beschlossen, den Artikel im Glarner Landbuch vom 4. Juli 1675 in das Landbuch der Werdenberger eintragen zu lassen. Darin ist bestimmt, dass der Käufer vier Wochen nach dem Kauf eines Pferdes bei einem Mangel Anspruch auf Entschädigung hat. S. 22: Nachtrag im Landbuch von Werdenberg von 1639 über das Erbrecht (15.05.1770) Da die Angehörigen von Werdenberg Glarus bitten, den Glarner Erbrechtsartikel aus dem Jahr 1739 auch auf Werdenberg zu erstrecken, beschliesst die Landsgemeinde in Glarus 1768, dass die Glarner Erbrechtsartikel aus den Jahren 1739, 1750 und 1761 auch für Werdenberg gelten sollen: Kinder, deren Eltern sterben, sollen ab dem dritten Verwandtschaftsgrad keine Erbansprüche abgelten müssen. 1770 bittet ein Ausschuss von Werdenberg auf der Landsgemeinde, dass der an der Landsgemeinde 1768 festgesetzte Artikel explizit bis auf den dritten Grad der Blutsverwandtschaft begrenzt werde. Glarus schreibt darauf seinem Landvogt, dass der Artikel von 1768 nur bis zum dritten Grad reichen solle und für Werdenberger das Glarner Recht gelte. Der Artikel wird ins Landbuch nachgetragen.
Kartonierter Einband mit Stoffüberzug, 31.0 x 35.5 cm, Pergament. Mikrofilm, siehe Registerkarte "Verweise"
Staatsarchiv
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