Schiedsspruch zwischen Glarus und Vaduz über Rheinfischerei, Jagd- und Forstrechte, Grenzen und Gerichtsbarkeit
Titel
Schiedsspruch zwischen Glarus und Vaduz über Rheinfischerei, Jagd- und Forstrechte, Grenzen und Gerichtsbarkeit
Signatur
AA 3 U 15
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1562.05.16
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
am heiligen pfingstaubent, den sechszechennden tag des monats may
Ausprägung
analog
Format (Höhe x Breite)
48,2 cm x 73,5 cm (Plica geschlossen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
1. Georg Späth, kaiserlicher Rat, Hauptmann von Konstanz, 2. Hans Schnabel von Schönstein, 3. Bernhard von Cham, alt Bürgermeister von Zürich, 4. Kaspar Rotmund von Rorschach, alt Ammann, 5. Graf Alwig von Sulz, 6. Glarus
Siegelbeschreibung
5 von 6 Siegeln hängen, 1. Wachs in wächserner Schüssel, rund, bruchstückhaft, 2. Wachs in wächserner Schüssel, rund, beschädigt, 3. Wachs in wächserner Schüssel, rund, gut erhalten, 4. Wachs in wächserner Schüssel, rund, gut erhalten, 5. fehlt, Pergamentstreifen vorhanden, 6. Wachs in wächserner Schüssel, rund, gut erhalten
Ort
Vaduz
Regest
Georg Spät, Rat der kaiserlichen Majestät und Hauptmann von Konstanz, Hans Schnabel von Schönstein, beide Vertreter des Grafen Alwig von Sulz, Landgraf des Klettgaus, Herr von Vaduz, Schellenberg und Blumenegg, sowie Bernhard von Cham, alt Bürgermeister von Zürich, Kaspar Rothmund, alt Ammann von Rorschach, Vertreter von Landammann und Rat von Glarus, entscheiden einen Streit zwischen Graf Alwig von Sulz und Glarus betreffend die Fischereirechte im Rhein sowie die Jagd- und Forstrechte. Die vier Schiedsleute setzen einen Tag in Vaduz fest, an dem Graf Alwig von Sulz sowie Aegidius Tschudi und Paulus Schuler als Abgeordnete von Glarus erscheinen.
Der Graf bringt vor, dass er seit der Teilung der Herrschaften Vaduz und Werdenberg über Fischereirechte im Rhein verfüge.
Glarus will diesen Anspruch nicht anerkennen, solange dieses Beteiligungsrecht nicht mit Urkunden belegt werden kann.
1. Der Graf von Vaduz darf mit Vergünstigung von Glarus vom unteren Wirtshaus bis zum Ende seiner Grafschaft in den nächsten zwölf Jahren fischen. Danach ist es Glarus freigestellt, das Fischen in den Seitenarmen des Rheins weiter zu gestatten.
2. Die Werdenberger dürfen die Zuflüsse zum Rhein nicht mit Fischfangvorrichtungen absperren.
Der Graf beansprucht zudem die Jagd- und Forstrechte beidseits des Rheins sowie die hohe und niedere Gerichtsbarkeit mit Wildbann auf dem Gebiet der Werdenberger Untertanen auf seiner Rheinseite. Glarus bestreitet, dass der Graf auf Grund und Boden der Landvogtei Werdenberg auf beiden Seiten des Rheins Forstrechte oder hohe und niedere Gerichtsrechte beanspruchen könne.
3. Die Forst- und Jagdgrenze ist der Rhein. Der Graf von Vaduz soll die Forst- und Jagdrechte auf der Vaduzer Seite des Rheins haben und zwar auch im dortigen Gebiet der Werdenberger Untertanen. Glarus soll die Forst- und Jagdrechte auf der Werdenberger Seite des Rheins haben und zwar auch im Gebiet der dortigen Vaduzer Untertanen.
Jenseits des Rheins auf Werdenberger Seite soll der Graf weiterhin die hohe und niedere Obrigkeit haben, soweit die Grenzen der Vaduzer Untertanen gehen. Für Glarus soll es sich auf der Vaduzer Seite diesseits des Rheins gleich verhalten.
Anmerkung
Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 134 (SSRQ SG III/4, Nr. 134), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich
Zugang zum Digitalisat (Link)
https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_134.xml