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wiederholte Unzucht mit eigenem Kinde in Form beischlafsänhlicher Handlung, wiederholte andere unzüchtige Handlungen mit eigenen Kindern, öffentlich unzüchtige Handlungen, Blutschande, wiederholte unzüchtige Handlungen mit Kind über 16 Jahren und wiederholter Versuch dazu

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