Nikolaus Senn: Der Gangbrief und das Erbrecht der Herrschaft Hohensax und Gams (1461 und 1622)
Nikolaus Senn: Der Gangbrief und das Erbrecht der Herrschaft Hohensax und Gams (1461 und 1622)
AA 2 A 14-1b
Dokument
1884
Dokument
analog
Urbar und Rodel der Herrschaft Hohensax und Gams (Gangbrief) 1461; Erbrecht 1622; Glossar, Beamtenlisten, Register der Orts- und Familiennamen. Druck.
Nikolaus Senn definierte den Begriff Gangbrief in seiner Edition (S. 29) so: "Zwölf beeidigte Abgeordnete gehen allenthalben in ihrer Gemeinde herum, den Markenlinien nach und gehen so Eigenthum und Allmeind [Allmende], auch Eigentum und Eigentum von einander (von einander scheiden, ausgehen, untergehen, zwischen gehen etc.), bestimmen Marken, Strassen, Wege, Stege, Brücken, Hurden etc. Was bei einem solchen Gange bestimmt und geordnet wird, wird eingeschrieben, und die so entstandene Schrift wird Gangbrief genannt. Ein Gangbrief ist daher ein Urbar, Grundbuch, etc." - In anderen Landesteilen verwendete man hiefür die Bezeichnung "Untergang"; vgl. Archiv der Stadt Rheineck (siehe Registerkarte "Verweise").
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Erschwert möglich