Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg
Title
Eid und Ordnung eines Landvogts von Sax-Forstegg
Reference Code / Identification number
AA 2 B 4
Stage
Dokument
Period of origin
1701 (ca.)-1717 (ca.)
Type of item
Buch
Originalbezeichnung
Eydt und ordnung der frey herrschaft Sax
Entstehungszeitraum, Anmerkung
Undatiert, datiert nach der Angabe im Verzeichnis
Ausprägung
analog
Anzahl
1
Contains
Der Landvogt soll schwören, das Schloss zu unterhalten, die Rechte und Freiheiten der Herrschaft zu erhalten, Zinsen, Neugrützehnten, Abzug, Fall und Geläss einzuziehen und jährlich Rechnung abzulegen. Auch die Bussen soll er einziehen und abrechnen. Was er in den fünf ersten Jahren nicht selbst einbringt, soll er in einen Bussenrestanzen-Rodel schreiben, den Rechenherren vorlegen und seinem Nachfolger übergeben, der soll diese dann einziehen.
Er soll ein guter, gerechter Richter sein und sich nicht bestechen lassen.
Er darf ohne Erlaubnis des Zürcher Bürgermeisters nicht mehr als drei Nächte vom Schloss abwesend sein.
Die Schlossgüter soll er gut unterhalten. Die Wälder darf er nur für den Eigenbedarf an Brennholz sowie zum Unterhalt der herrschaftlichen Gebäude nutzen. Die Bannwarte soll er anhalten, dass sie gut zu den Wäldern sehen und ihm Frevler anzeigen.
Nach dem Eid wird dem Landvogt von Sax-Forstegg die Ordnung über seine Pflichten vorgelesen. Die Ordnung betrifft den Unterhalt der Wege und Strassen, den Höchstbetrag einer Mahlzeit bei der Rechnungsablegung, der Einzug von Schulden, die Meldung der Restanzen, der Unterhalt der Gebäude und Güter, die Stellung von Bürgen vor dem Aufritt, der Umgang beim Einzug von Abgaben in wirtschaftlicher Not, die Rechnungsführung, die Meldung von Konflikten wegen güterrechtlichen Angelegenheiten an die Rechenherren, das Hochgericht in der Lienz und am Büchel, den Einzug der Todfälle, die Fischenz, die Zwingmühlen, die Zehnten, die Frondienste, das Weggeld sowie die Verleihung von Gütern.
Anmerkung
2 identische Exemplare
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Erschwert möglich