Zinsbrief von Simon Müller und seiner Ehefrau Maria Frick für die Pfründe Sax um 40 Gulden ab einem Gut und ab ihrem Haus in Sax AA 2a U 18



Urkunde

Zinsbrief von Simon Müller und seiner Ehefrau Maria Frick für die Pfründe Sax um 40 Gulden ab einem Gut und ab ihrem Haus in Sax

Detailansicht
Titel

Zinsbrief von Simon Müller und seiner Ehefrau Maria Frick für die Pfründe Sax um 40 Gulden ab einem Gut und ab ihrem Haus in Sax

Signatur

AA 2a U 18

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1586.07.20

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den zwentzigisten tag julius

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

25,2 cm x 34 cm

Trägermaterial

Pergament

Physische Beschaffenheit

eingeschnitten (kassiert)

Siegler

Kaspar Leuener (Löwiner), Landamman von Sax-Forstegg

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, bestossen, leicht abgeschliffen

Regest

Simon (Sima) Müller von Sax in der Herrschaft Forstegg und seine Ehefrau Maria Frick verkaufen mit Bewilligung von Kaspar Leuener (Löwiner), Landamman der Herrschaft Forstegg, an die Pfründe Sax einen jährlichen Zins von zwei Gulden Konstanzer Münze und Feldkirchner Währung ab ihrem Eigengut in Sax im Obstgarten (im bomgartten) und ab ihrem Haus und Hofstatt in Sax an der Landstrasse um 40 Gulden. Der Zins soll jährlich an Sankt Georgstag (23./25.04.) oder vierzehn Tage vorher oder danach dem Pfarrherrn oder Verwalter der Pfründe abgeliefert werden. Bei Nichtbezahlen des Zinses fällt das Unterpfand an die Pfründe. Die Verkäufer behalten sich den Wiederkauf vor.

Anmerkung

Nach Grotefend ist der Georgstag im Bistum Chur der 25. April.

Regest

Simon (Sima) Müller von Sax in der Herrschaft Forstegg und seine Ehefrau Maria Frick verkaufen mit Bewilligung von Kaspar Leuener (Löwiner), Landamman der Herrschaft Forstegg, an die Pfründe Sax einen jährlichen Zins von zwei Gulden Konstanzer Münze und Feldkirchner Währung ab ihrem Eigengut in Sax im Obstgarten (im bomgartten) und ab ihrem Haus und Hofstatt in Sax an der Landstrasse um 40 Gulden. Der Zins soll jährlich an Sankt Georgstag (23./25.04.) oder vierzehn Tage vorher oder danach dem Pfarrherrn oder Verwalter der Pfründe abgeliefert werden. Bei Nichtbezahlen des Zinses fällt das Unterpfand an die Pfründe. Die Verkäufer behalten sich den Wiederkauf vor.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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