Regest
Die beiden Gesandten von Zürich, Säckelmeister Heinrich Bräm und Leonhard Holzhalb, Landvogt von Sax und Forstegg, vereinbaren im Namen von Zürich als Obrigkeit der Herrschaft Sax und Forstegg, mit den Gesandten Landammann Johann Sebastian Ab Yberg, und Melchior Betschart, alt Landvogt im Gaster, beide von Schwyz, sowie Landammann Hans Heinrich Schiesser, Statthalter Heinrich Hässi und Fridolin Tolder, Landvogt im Gaster, alle drei von Glarus, im Namen der Orte Schwyz und Glarus als Obrigkeit der Herrschaft Hohensax-Gams, folgendes:
1. Der Titel Hohensax und die alte Burg Hohensax sollen gemäss vorgelegtem Urbar den beiden Orten Schwyz und Glarus gehören. Die Grenze der Herrschaft Hohensax-Gams (herrschafft Hochen Sax zu Gambß) gegen die Herrschaft Frischenberg bleiben gemäss vorgelegter Urkunde bestehen.
2. Es gilt das Gegenrecht bezüglich des Abzugs: Von 100 Gulden soll fünf Gulden Abzug genommen werden. Liegenschaften sind bis zum Verkauf befreit. Geschworene Schätzer schätzen die Fahrhabe.
3. Auf den Abzug vom Verkauf des Zehnten in Sax wird verzichtet.
4. Der Bach Simmi soll vom Rhein bis an die Grenzen von Gams nur von einem Bort bis in die Mitte mit Fischfächern besetzt werden.
5. Frevel und Delikte werden nach eidgenössischem Recht gebüsst.
6.1 Steuerfreie Güter sollen weiterhin steuerfrei bleiben.
6.2 Güter von Saxern in der Herrschaft Hohensax-Gams dürfen an Feiertagen nicht bebaut werden.
6.3 Das Befahren der Landstrasse soll kulant gehandhabt werden.
7. Zeugen sollen vor Gericht aussagen, unabhängig davon, in welcher Herrschaft sie wohnen.
8. An dem Ort, an dem Trostung gefordert wird, wird auch Recht gesprochen.
9. Man soll gegenseitig nichts in Arrest legen, sondern Rechtshändel wegen Schulden gehören vor Gericht.