Vergleich zwischen dem Kloster St.Gallen, den Freiherren von Sax-Hohensax und Altstätten über die Huldigung und die Hochgerichtsbarkeit in Lienz AA 2 U 41



Urkunde

Vergleich zwischen dem Kloster St.Gallen, den Freiherren von Sax-Hohensax und Altstätten über die Huldigung und die Hochgerichtsbarkeit in Lienz

Detailansicht
Titel

Vergleich zwischen dem Kloster St.Gallen, den Freiherren von Sax-Hohensax und Altstätten über die Huldigung und die Hochgerichtsbarkeit in Lienz

Signatur

AA 2 U 41

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1599.08.12

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

auf den zwölfften monatstag augusti

Ausprägung

analog

Enthält

Nachtrag unterhalb des Textes: Obwohl Freiherr Johann Christoph von Sax-Hohensax (von der Hochen Sax) der Verhandlung nicht hat beiwohnen können, wird sein Siegel auf sein Begehren hin trotzdem an den Brief gehängt.

Format (Höhe x Breite)

29,7 cm x 64,2 cm (Plica geschlossen); 37,3 cm x 64,2 cm (Plica offen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

1. Bernhard Müller, Abt des Klosters St.Gallen, 2. Heinrich Bräm, Bannerherr und Ratsherr von Zürich, 3. Jost von Bonstetten, Ratsherr von Zürich, 4. Freiherr Johann Christoph von Sax-Hohensax, 5. Stadt Altstätten

Siegelbeschreibung

5 Siegel hängen, 1. Wachs in Holzkapsel in wächserner Schüssel, rund, sehr gut erhalten, 2. Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten, 3. Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten, 4. Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten, 5. Wachs in Holzkapsel, rund, sehr gut erhalten

Regest

Abt Bernhard von St. Gallen, Bannerherr Heinrich Bräm, Jost von Bonstetten, beide Ratsherren von Zürich und Vormünder des Freiherrn Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax (zu Hochensax unnd Vorstegg) sowie Stadtammann und Rat der Stadt Altstätten vergleichen sich in Altstätten über die hohe Gerichtsbarkeit in der Lienz, die einem Freiherrn von Sax-Hohensax gehört: 1. Die Bauernschaft in der Lienz soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax als Inhaber der hohen Obrigkeit huldigen, wie sie zuvor dem Rheintaler Landvogt der acht eidgenössischen Orte geschworen hat. Die niedergerichtlichen Rechte des Klosters St.Gallen werden nicht angetastet. 2. Wenn in der Lienz Frevel oder Bussen anfallen, soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax der dritte Teil zukommen, wie vorher den acht Orten. Der Einzug der Bussen erfolgt wie früher. 3. Wenn sich Vergehen, die vor das Hochgericht gehören, innerhalb der Grenzen von Lienz ereignen, sollen die Freiherren von Sax-Hohensax die Täter in der Lienz verhaften und gefangen halten, bis geklärt ist, ob es sich um eine Kriminalsache handelt. Bei niederen Vergehen oder unsicheren Delikten ist das Gericht in Altstätten zuständig. Sollte sich bei einer Verhandlung vor dem niederen Gericht jedoch herausstellen, dass es doch ein schweres Vergehen ist, soll der Gerichtsstab niedergelegt werden. Der Freiherr von Sax-Hohensax soll den Stab mit neun Schillingen lösen, den Frevler entweder in Altstätten verurteilen lassen oder ihn vor das Hochgericht der Herrschaft Sax und Forstegg bringen.

Anmerkung

Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 148 (SSRQ SG III/4, Nr. 148), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat. Abt des Klosters St.Gallen: Bernhard Müller (1594-1630).

Regest

Abt Bernhard von St. Gallen, Bannerherr Heinrich Bräm, Jost von Bonstetten, beide Ratsherren von Zürich und Vormünder des Freiherrn Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax (zu Hochensax unnd Vorstegg) sowie Stadtammann und Rat der Stadt Altstätten vergleichen sich in Altstätten über die hohe Gerichtsbarkeit in der Lienz, die einem Freiherrn von Sax-Hohensax gehört: 1. Die Bauernschaft in der Lienz soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax als Inhaber der hohen Obrigkeit huldigen, wie sie zuvor dem Rheintaler Landvogt der acht eidgenössischen Orte geschworen hat. Die niedergerichtlichen Rechte des Klosters St.Gallen werden nicht angetastet. 2. Wenn in der Lienz Frevel oder Bussen anfallen, soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax der dritte Teil zukommen, wie vorher den acht Orten. Der Einzug der Bussen erfolgt wie früher. 3. Wenn sich Vergehen, die vor das Hochgericht gehören, innerhalb der Grenzen von Lienz ereignen, sollen die Freiherren von Sax-Hohensax die Täter in der Lienz verhaften und gefangen halten, bis geklärt ist, ob es sich um eine Kriminalsache handelt. Bei niederen Vergehen oder unsicheren Delikten ist das Gericht in Altstätten zuständig. Sollte sich bei einer Verhandlung vor dem niederen Gericht jedoch herausstellen, dass es doch ein schweres Vergehen ist, soll der Gerichtsstab niedergelegt werden. Der Freiherr von Sax-Hohensax soll den Stab mit neun Schillingen lösen, den Frevler entweder in Altstätten verurteilen lassen oder ihn vor das Hochgericht der Herrschaft Sax und Forstegg bringen.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Zugang zum Digitalisat (Link)

https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_148_1.xml

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