Regest
Abt Bernhard von St. Gallen, Bannerherr Heinrich Bräm, Jost von Bonstetten, beide Ratsherren von Zürich und Vormünder des Freiherrn Friedrich Ludwig von Sax-Hohensax (zu Hochensax unnd Vorstegg) sowie Stadtammann und Rat der Stadt Altstätten vergleichen sich in Altstätten über die hohe Gerichtsbarkeit in der Lienz, die einem Freiherrn von Sax-Hohensax gehört:
1. Die Bauernschaft in der Lienz soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax als Inhaber der hohen Obrigkeit huldigen, wie sie zuvor dem Rheintaler Landvogt der acht eidgenössischen Orte geschworen hat. Die niedergerichtlichen Rechte des Klosters St.Gallen werden nicht angetastet.
2. Wenn in der Lienz Frevel oder Bussen anfallen, soll dem Freiherrn von Sax-Hohensax der dritte Teil zukommen, wie vorher den acht Orten. Der Einzug der Bussen erfolgt wie früher.
3. Wenn sich Vergehen, die vor das Hochgericht gehören, innerhalb der Grenzen von Lienz ereignen, sollen die Freiherren von Sax-Hohensax die Täter in der Lienz verhaften und gefangen halten, bis geklärt ist, ob es sich um eine Kriminalsache handelt. Bei niederen Vergehen oder unsicheren Delikten ist das Gericht in Altstätten zuständig. Sollte sich bei einer Verhandlung vor dem niederen Gericht jedoch herausstellen, dass es doch ein schweres Vergehen ist, soll der Gerichtsstab niedergelegt werden. Der Freiherr von Sax-Hohensax soll den Stab mit neun Schillingen lösen, den Frevler entweder in Altstätten verurteilen lassen oder ihn vor das Hochgericht der Herrschaft Sax und Forstegg bringen.