Urfehde von Agnes Stähli von Sax wegen Betrugs, Verleumdung und Diebstahls AA 2 U 28b



Urkunde

Urfehde von Agnes Stähli von Sax wegen Betrugs, Verleumdung und Diebstahls

Detailansicht
Titel

Urfehde von Agnes Stähli von Sax wegen Betrugs, Verleumdung und Diebstahls

Signatur

AA 2 U 28b

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1540.05.12

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

am zwoelfften tag mayes

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

24,4 cm x 27,6 cm

Trägermaterial

Pergament

Physische Beschaffenheit

Flecken, Loch im linken Falt, unten links eingerissen

Siegler

Hans Egli

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs, rund, bestossen, stark abgeschliffen

Regest

Agnes Stähli (Staechlin) ab der Halden im Saxer Kirchspiel kommt in Gefangenschaft des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax), Herr von Forstegg und Bürglen. Sie gesteht, einer Magd den Rock gestohlen und diesen wieder zurückgegeben zu haben. Zudem hat sich ein Gerücht erhoben, dass sie von einem nahen Verwandten schwanger sei. Weiter hat sie im Sarganserland in Vilters bei Hans Grünenfelder gedient und behauptet, sie sei von ihm schwanger. Sie hat von ihm Geld für das Kindbett verlangt, damit niemand die Schwangerschaft bemerken würde und dies, obwohl sie gewusst hat, dass sie nicht schwanger war. Zudem hat sie Unwahrheiten über getrenntlebende Eheleute verbreitet, damit diese nicht mehr zusammenkämen. Ausserdem hat sie behauptet, dass eine arme Frau ihr Kind abgetrieben habe. Sie schwört eine Urfehde und wird verbannt. Sie darf sich im Umkreis von fünf Meilen nicht mehr der Herrschaft nähern.

Anmerkung

Edition: Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen III/4, Die Rechtsquellen der Region Werdenberg, Basel 2020, Nr. 118 (SSRQ SG III/4, Nr. 118), online siehe Link unter Zugang zum Digitalisat.

Regest

Agnes Stähli (Staechlin) ab der Halden im Saxer Kirchspiel kommt in Gefangenschaft des Freiherrn Ulrich Philipp von Sax-Hohensax (von der Hohen Sax), Herr von Forstegg und Bürglen. Sie gesteht, einer Magd den Rock gestohlen und diesen wieder zurückgegeben zu haben. Zudem hat sich ein Gerücht erhoben, dass sie von einem nahen Verwandten schwanger sei. Weiter hat sie im Sarganserland in Vilters bei Hans Grünenfelder gedient und behauptet, sie sei von ihm schwanger. Sie hat von ihm Geld für das Kindbett verlangt, damit niemand die Schwangerschaft bemerken würde und dies, obwohl sie gewusst hat, dass sie nicht schwanger war. Zudem hat sie Unwahrheiten über getrenntlebende Eheleute verbreitet, damit diese nicht mehr zusammenkämen. Ausserdem hat sie behauptet, dass eine arme Frau ihr Kind abgetrieben habe. Sie schwört eine Urfehde und wird verbannt. Sie darf sich im Umkreis von fünf Meilen nicht mehr der Herrschaft nähern.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Zugang zum Digitalisat (Link)

https://www.ssrq-sds-fds.ch/exist/apps/ssrq/SG/SSRQ_SG_III_4_118.xml

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