Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen
Titel
Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1962-2020
Existenzzeitraum
1939-
Abkürzungen
SPD
Geographische Angaben (Adresse)
Washingtonstrasse 34, 9400 Rorschach
Rechtsform
Verein
Rechtsgrundlagen
- Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983 (sGS 213.1; abgekürzt VSG), darin insbesondere die Art. 36bis sowie Art. 43 und 44;
- Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen betreffend schulpsychologischer Versorgung für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 vom 25.Juni 2021;
- Statut des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2016
(Amts-)Leitung
1939 - 1943: Bärbel Inhelder
1943 – 1951: Ernst Boesch
1951 – 1958: Kurt Siegfried
1958 – 1960: Christian Roedel
1972 – 1980: Ernst Bauer
1980 – 1991: Arnold Lobeck
1991 – 2016: Hermann Blöchlinger
Ab 2016: Ralph Wettach
Behördengeschichte
Der Schulpsychologische Dienst wurde 1939 unter dem Namen «Fürsorgestelle für Anormale» gegründet. Den Anstoss für die Gründung gab das Nachtragsgesetz von 1938 zum Erziehungsgesetz von 1862. Von nun an gab es bindende Vorschriften, dass auch «anormale Kinder» eine angemessene Bildung in Spezialschulen erhalten sollen. Das schuf den Bedarf für eine Institution, welche auf objektive und wissenschaftlich fundierte Weise eine Begutachtung vornahm. 1951 erfolgte dann die Umbenennung in «Arbeitsgemeinschaft des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St.Gallen».
Für die jüngere Geschichte des SPD war das Direktorat von Hermann Blöchlinger prägend (1991-2016). In enger Zusammenarbeit mit Werner Stauffacher, dem langjährigen Präsidenten des SPD (1993-2012) und Generalsekretär des Erziehungsdepartements (1970-2008), sorgte er für die umfassende Professionalisierung und einen starken personellen Ausbau des SPD. 1995 präsentierte er ein neues Konzept und Leitbild für den SPD. Dieses stellte konsequent die systemische Betrachtungsweise in den Vordergrund und postulierte, das Kind und sein Problem nicht isoliert zu betrachten, sondern es als Teil eines Systems aus Gesellschaft, Schule, und Familie anzusehen und das Problem des Kindes entsprechend anzugehen. 1999 folgten zwei weitere Meilensteine. Mit der Einführung der Regionalstellenleitungen wurden die Regionalstellen gestärkt und die Möglichkeit geschaffen, vermehrt auf regionale Besonderheiten und Bedürfnisse eingehen zu können. Fast gleichzeitig wurde als Reaktion auf den Lehrermord vom 11. Januar 1999 im Schulhaus Engelwies in St.Gallen die Kriseninterventionsgruppe (KIG) des SPD ins Leben gerufen. Bereits mit Entscheid vom 9. Februar 1999 beschloss die Regierung Sofortmassnahmen zur Verbesserung der Situation in den Realschulen (vgl. RRB 1999/79). Mit dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe «Interkulturelles Zusammenleben» vom 20. Dezember 1999 (vgl. Nr. 62 der Schriftenreihe Der Kanton St.Gallen heute und morgen) sowie dem Bericht «Interkulturelles Zusammenleben» der Regierung vom 10./24. Oktober 2000 an den Grossen Rat (vgl. 40.00.04) wurde dann die Grundlage zur Etablierung der KIG gelegt.
Zuletzt hat die Regierung, gestützt auf den Bericht «Massnahmen zur Prävention von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus» vom 3. Dezember 2019 und vorerst für zwei Jahre, die Fach- und Anlaufstelle Radikalisierung und Extremismus (FAREX) geschaffen (vgl. RRB 2019/797 bzw. 40.19.04). Diese ist dem SPD angegliedert und wird durch das Personal der KIG betrieben. Der Versuchsbetrieb der Fachstelle ist inzwischen bis Herbst 2022 verlängert worden. Eine definitive Verankerung steht in Vorbereitung.
2021 wurde im Gedenken an den langjährigen Direktor Hermann Blöchlinger der «Dr. Hermann Blöchlinger Fonds für Kinder und Jugendliche in Not» gegründet. Der Fonds bezweckt die individuelle finanzielle Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die sich in Schwierigkeiten oder in Not befinden, benachteiligt oder Opfer von Mobbing sind. Er steht unter Aufsicht und Verwaltung des Vereins «Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen».
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Der Schulpsychologische Dienst (SPD) hat zum Ziel, Kindern und Jugendlichen, die im schulischen oder persönlichen Bereich Probleme zeigen, zu einer optimalen persönlichen oder bildungsmässigen Entwicklung zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund erbringt er im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Stadt St.Gallen, die einen eigenen schulpsychologischen Dienst betreibt, bestimmte Leistungen in der öffentlichen Volksschule sowie in den anerkannten privaten Sonderschulen. Dazu zählen im Rahmen des Grundangebots:
- Abklärung, Bericht und Antrag: Nach der Anmeldung zur individuellen Abklärung eines Kindes oder Jugendlichen, die in den meisten Fällen durch die Schule u./o. Eltern geschieht, und einem Erstgespräch (Kind/Eltern) folgen weitere Termine zur Durchführung psychologischer Tests und anderweitiger Abklärungen, bis als Ergebnis ein Bericht (Gutachten) mit formellen Anträgen oder Empfehlungen z.H. der Schule u./o. Eltern vorliegt. Dazu gehören typischerweise die Umteilung in eine andere Klasse oder in eine Sonderschule, pädagogische Unterstützungsmassnahmen (z.B. gezielte Förderung in einzelnen Fächern, die Anpassung von Lernzielen, Logopädie, Begabungsförderung), psychologische Hilfen (z.B. Erziehungs- oder Lehrerberatung) oder die Zuweisung zu anderen Fachstellen (z.B. für Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychologie). Die Dauer dieses Prozesses ist unterschiedlich, kann von wenigen Wochen bis zu einem Jahr dauern.
- Beratung: Die inhaltlichen Fragestellungen sind ähnlich wie bei den Abklärungen. Der Zugang ist aber bewusst niederschwelliger gehalten (Anfrage durch Eltern oder Lehrperson), die Dauer des Prozesses in der Regel deutlich kürzer, wobei sich der Übergang zwischen beiden Aufgabentypen in der Praxis oft fliessend gestaltet.
- Krisenintervention (ab 2000): unmittelbare Unterstützung und Hilfestellungen bei ausserordentlichen Ereignissen im Schulbereich (24-Stunden-Pikettdienst während 365 Tagen im Jahr). Der Erstkontakt erfolgt seitens der Schule, durch die Schulleitung oder auch eine einzelne Lehrperson. Häufige Hintergründe sind Mobbing, Konflikte zwischen Schule und Elternhaus, ein schwieriges Schul- oder Klassenklima oder Schulabsentismus. Die Bandbreite reicht von relativ einfachen Fällen bis zu schwerwiegenden Vorkommnissen. Die Beratungen des SPD erfolgen jeweils durch 2er-Teams, die sich aus einer beschränkten Anzahl speziell mandatierter Personen innerhalb des SPD rekrutieren.
- Fach- und Anlaufstelle Radikalisierung und Extremismus (FAREX, ab 2019): Auslöser ist die Kontaktnahme durch Privat- oder Fachpersonen, die bei einer Person eine Radikalisierungstendenz beobachten. Die Beratung erfolgt in derselben Art und personellen Besetzung wie bei der Krisenintervention.
- Standardisierte Erstbefragung (STEB, ab 2009): Die STEB ist eine Befragung von Kindern oder Jugendlichen, die bei einem Verdacht auf eine Misshandlung oder bei einer erwiesenen Misshandlung durchgeführt wird. Sie wird im Auftrag von Dritten (z.B. dem Kinderschutzzentrum oder den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten KJPD bzw. dem kinder- und jugendpsychiatrischen Zentrum Sonnenhof) von dafür qualifizierten Fachpersonen des SPD durchgeführt und video-audio-dokumentiert. Die STEB-Befragung wird ausserhalb des Strafverfahrens durchgeführt und gilt nicht als erste Befragung im Sinn des Opferhilfegesetzes. Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes und die Anforderungen des Strafprozesses werden beachtet, so dass die Aufnahmen in einem späteren Strafverfahren verwendet werden können.
- Qualitätssicherung durch Koordination unter und Kooperation mit den beteiligten Schulbehörden, Schulleitungen und Fachpersonen, durch Weiterbildung und Supervision sowie durch internes Controlling, u.a. mit dem Ziel der Vergleichbarkeit der schulpsychologischen Leistungen in den Regionen.
Dazu kann der SPD gestützt auf separate Vereinbarungen weitere Leistungen erbringen, so im Auftrag der Schulträger (Beispiel: schulinterne Weiterbildungen), des Bildungsrates oder des Bildungsdepartements (Beispiel: Evaluation von sonderpädagogischen Massnahmen), der Schulen Sekundarstufe II oder von Privatschulen (Beispiel: Krisenintervention bei ausserordentlichen Ereignissen) oder zur Abklärung und Beratung von erwachsenen Einzelpersonen (Beispiel: Abklärung einer Legasthenie im Hinblick auf eine Weiterbildung).
Administrative Strukturen
Rechtlich ist der SPD seit seiner Gründung als Verein organisiert. Vereinsmitglieder sind gemäss seinen Statuten der Kanton St.Gallen, vertreten durch das Bildungsdepartement (BLD), der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV), der Kantonale Lehrerinnen- und Lehrerverband St.Gallen (KLV) und der Verband privater Sonderschulträger (VPS). Finanziert wird der SPD hauptsächlich durch feste Beiträge zu gleichen Teilen von Seiten des Kantons und des SGV. Oberstes Organ des Vereins SPD ist die Delegiertenversammlung, in welche das Bildungsdepartement (BLD), der Verband St.Galler Volksschulträger (SGV), der Kantonale Lehrerinnen- und Lehrerverband (KLV) und der Verband privater Sonderschulträger (VPS) Delegierte abordnen. Weitere Organe sind der Vorstand, die Direktion und die Revisionsstelle.
Intern steht gemäss Organigramm der Direktor an oberster Stelle der Organisation. Diesem sind einerseits die Kriseninterventionsgruppe (KIG) und die Zentralverwaltung sowie die in drei geografische Bereiche mit Bereichsleitungen gegliederten sieben Regionalstellen untergeordnet. Der Verein, der Direktor, die KIG und die Zentralstelle haben ihren Sitz in Rorschach. Die Regionalstellen befinden sich in Rorschach, Rebstein, Sargans, Rapperswil-Jona, Wattwil, Wil und Gossau. Der Direktor und die drei Bereichsleitungen bilden zusammen die Geschäftsleitung, die rund 10 Mal jährlich tagt.
Alle Regionalstellenleitungen bilden die Leitungskonferenz, die sich rund 3 Mal jährlich trifft. Insgesamt sind beim SPD rund 80 Personen angestellt.
(Stand 2023)
Parallelüberlieferungen
Partner:
Der SPD arbeitet besonders eng mit dem Bildungsdepartement (v.a. Amt für Volksschule, Abteilung Sonderpädagogik) zusammen. Regelmässige Schnittstellen ergeben sich ausserdem zu den kommunalen Schulbehörden und Schulen, zu den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten und der Klinik Sonnenhof in Ganterschwil, zur Beratungsstelle InVia des Kinderschutzzentrums, zu Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden, u.v.a.
Literatur:
- Bauer, Ernst, et al.: Ein schulpsychologischer Dienst. Ein Rückblick auf 25 Jahre im Dienste der St.Galler Jugend, Goldach 1967.
- 50 Jahre Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen. Festschrift zum Jubiläum 1989, Bad Ragaz, 1989.
- Schulpsychologischer Dienst des Kantons St.Gallen: 75 Jahre SPD. Die dritten 25 Jahre (1989-2014), Rorschach 2014.
Webseite:
Für einen Überblick über Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise des SPD siehe auch www.schulpsychologie-sg.ch. Das Staatsarchiv nimmt eine jährliche Sicherung bzw. Archivierung dieser Webseite vor.
Historische Kriterien
Die Schulpsychologie als eigenständige Teildisziplin innerhalb des Fachs Psychologie kann auf eine Geschichte zurückblicken, die im deutschsprachigen Raum bis in die ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts zurückreicht. Dass auch für den Kanton St.Gallen durchaus ein Interesse daran besteht, die Entwicklung der Schulpsychologie im historischen Rückblick nachzeichnen zu können, deuten allein schon die drei Jubiläumsschriften an, die bisher zur Geschichte des SPD erschienen sind. Diese befassen sich (u.a.) mit dem Gegenstand und der konzeptionellen Ausrichtung des SPD im Wandel der Zeit, mit den sich ändernden Themen und Adressaten der Beratungstätigkeit, mit der Entwicklung der Methodik und Diagnostik, von Unterstützungsangeboten und Informationskanälen, interner Organisation und finanziellen Rahmenbedingungen. Besondere Aufmerksamkeit aus historischer Sicht verdient die Dokumentation des Schulreifetests «B 71».
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
- Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren, in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
- Personaldossiers: Aufbewahrung bis 10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis, in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Art. 24 der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 (sGS 143.2) sowie in Verbindung mit Art. 127 bis 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220); vgl. dazu auch die Richtlinie des kantonalen Personalamts zum Umgang mit Personalunterlagen und Personaldossiers vom 1. Juni 2012 (PHB 35.1).
- Klientenakten: Der interne Rückgriffsbedarf beschränkt sich in den meisten Fällen auf wenige Jahre nach Fallabschluss. Darüber hinaus orientiert sich der SPD an der fachtechnischen Richtlinie Nr. 1 des Staatsarchivs (Fristenliste für Unterlagen der Gemeinden), die für Gutachten des SPD eine Aufbewahrung bis 10 Jahre nach Schulabschluss empfiehlt. In der Umsetzung bedeutet das, dass die Fallakten bis und mit dem 26. Altersjahr der Betroffenen aufbewahrt werden.
- Dr. Hermann Blöchlinger Fonds, Beitragsgesuche: Aufbewahrungsfristen analog zu den Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Die rechtlichen Interessen sowohl der Betroffenen als auch des Aktenbildners selber sind mit der unter Ziff. 12 beschriebenen Praxis der Aufbewahrung der Klientenakten bis zum Erreichen des 26. Altersjahrs der Betroffenen abgegolten. Mit Blick auf die jugendliche Klientel des SPD und den wichtigen Beitrag, den er zur Persönlichkeitsentwicklung der Betroffenen leistet, besteht jedoch aus einer demokratisch-rechtsstaatlichen Perspektive das Bedürfnis, mindestens die Grundzüge des Handelns des SPD auch langfristig nachvollziehbar zu halten. Hierfür sind in erster Linie die Jahresberichte, die zentralen Protokollserien und die diversen eigenproduzierten Publikationen relevant.
Vereinbarung
Leitung/Administration:
- Jahresberichte: Archivieren (jährliche Ablieferung in 2 Ex. an die Amtsdruckschriftensammlung des Staatsarchivs)
- Protokolle der Delegiertenversammlung: Archivieren
- Protokolle des Vorstands: Archivieren
- Protokolle der Geschäftsleitung: Archivieren
- Protokolle der Leitungskonferenz: Archivieren
- Personaldossiers: Personen mit Leitungsfunktion (insbes. Direktor/Direktorin): Archivieren; Personen, die durch ihre dienstliche oder ausserdienstliche Tätigkeit kantonalen oder nationalen Bekanntheitsgrad erlangt haben («Berühmte und Berüchtigte»): Archivieren; Übrige Personen: Nicht archivwürdig (Vernichten 10 Jahre nach Austritt aus dem Dienstverhältnis)
- Rechnungswesen/Buchhaltung Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Eigenproduzierte Publikationen (Merkblätter, Flyer, Filme etc.) Archivieren
Kernaufgaben:
- Karteien: Nicht archivwürdig
- Elektronische Fallverwaltung: Nicht archivwürdig
- Klientenakten (Abklärungen, Beratungen): Jeder 10. Geburtsjahrgang aus allen Regionalstellen, jeweils Familienname B: Archivieren (Jahrgänge 1999, 2009, 2019, …); Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf des 26. Altersjahrs der Betroffenen)
- Klientenakten KIG: Jeder 10. Aktenjahrgang: Archivieren (Jahrgänge 1999, 2009, 2019, …); Dossiers zu besonderen Fällen, die eine ausserordentliche (kantonsweite) öffentliche Beachtung gefunden haben: Archivieren; Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Klientenakten FAREX: Jeder 10. Aktenjahrgang: Archivieren (Jahrgänge 2019, 2029, …); Dossiers zu besonderen Fällen, die eine ausserordentliche (kantonsweite) öffentliche Beachtung gefunden haben: Archivieren; Übrige Dossiers: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Fallakten STEB: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
- Schulreifetest B 71, Dokumentation: Archivieren
Dr. Hermann Blöchlinger Fonds:
- Jahresberichte: Archivieren
- Beitragsgesuche: Nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Der Schulpsychologische Dienst ist als Verein nicht Teil der kantonalen Verwaltung. Dessen ungeachtet übt er im Bildungswesen des Kantons St.Gallen an der Schnittstelle zwischen Schule und Elternhaus schon seit Jahrzehnten eine wichtige, aus Sicht der Betroffenen vielfach unverzichtbare Funktion aus. So trägt er wesentlich dazu bei, dass möglichst alle heranwachsenden Kinder und Jugendliche von ihrem Grundrecht auf Bildung profitieren können. Bei verschiedenen schulischen Massnahmen besitzt der SPD ein Antragsrecht, auch wenn der Entscheid letztlich bei der jeweiligen Schulgemeinde liegt.
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2050
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt