Schlichtungsstellen und Vermittlungsämter
Schlichtungsstellen und Vermittlungsämter
Fonds
2009-2020
Schlichtungsbehörden
Körperschaft
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1) - Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.21) Als materielle Grundlagen kommen die diversen Spezialgesetzgebungen aus dem Tätigkeitsbereich des Kantonsgerichts hinzu (z.B. Schweizerisches Zivilgesetzbuch oder Schweizerische Zivilprozessordnung mit jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen).
Privatrecht: Der Prozess beginnt in der Regel mit einem Schlichtungsverfahren vor dem Vermittler, der Vermittlerin oder einer Schlichtungsstelle. Es ist ein Schlichtungsgesuch zu stellen; darin sind die Parteien zu nennen, das Rechtsbegehren zu formulieren und anzugeben, worum es geht (Gegenstand der Klage; z.B. "betreffend Forderung"). Aufgabe dieses Verfahrens ist es, die Parteien ohne Durchführung des Prozesses auszusöhnen. Die Parteien sind grundsätzlich verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird in der Regel die Klagebewilligung ausgestellt, mit der die Klage eingereicht werden kann. Es gibt aber auch bedeutsame Ausnahmen vom Grundsatz, dass dem eigentlichen Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorgelagert ist. So sind etwa Scheidungsverfahren direkt beim Kreisgericht anhängig zu machen. - Vermittlungsämter - Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse - Schlichtungsstellen für Arbeitsverhältnisse - Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz Öffentlich-rechtliche Personalsachen: Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen können in der Regel der Verwaltungsrekurskommission nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unterbreitet werden, soweit der Arbeitgeber ein solches vorgeschrieben hat. - Schlichtungsstellen in öffentlich-rechtlichen Personalsachen
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsgericht vom August 2016: - Entscheide und rechtskräftig gewordene Urteilsvorschläge: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 10 Jahren) - Geschäftsregister: nicht archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 10 Jahren) - Akten: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
12/31/2120
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Uneingeschränkt