Kreisgerichte
Title
Kreisgerichte
Stage
Fonds
Period of origin
2003-2008
Existenzzeitraum
2003.07.01-
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Bezeichnung/Organisationsform bis 30. Juni 2003: Bezirksgerichte
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.21)
Als materielle Grundlagen kommen die diversen Spezialgesetzgebungen aus dem Tätigkeitsbereich des Kantonsgerichts hinzu (z.B. Schweizerisches Zivilgesetzbuch oder Schweizerische Zivilprozessordnung mit jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Kreisgericht ist erste Instanz im Zivilprozess und im Strafprozess. Je nach Zuständigkeit urteilt ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin oder das Gericht in einer Besetzung mit drei oder fünf Richtern und Richterinnen.
Im Zivilprozess ist bis zum Streitwert von CHF 30'000.-- der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kreisgerichts zur Beurteilung zuständig, bei einem höheren Streitwert das Kreisgericht in einer Dreierbesetzung. Einen massgeblichen Anteil der Tätigkeit der Kreisgerichte machen die Ehestreitsachen aus. Deren Beurteilung obliegt einem Familienrichter oder einer Familienrichterin, wenn sich die Parteien einig sind (Scheidung auf gemeinsames Begehren).
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kreisgerichts ist im summarischen Verfahren und für die Vollstreckung rechtskräftiger Zivilurteile zuständig.
Im Strafprozess richtet sich die Zuständigkeit nach der Höhe und Schwere der zu erwartenden Sanktion. Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist zuständig, wenn Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben wurde und wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt. Ansonsten spricht das Kreisgericht Recht in der Besetzung von drei, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren in Betracht kommt, mit einer Besetzung von fünf Mitgliedern.
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kreisgerichts ist untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter seines resp. ihres Gerichtskreises. Dem Kreisgerichtspräsidium obliegt die Aufsicht über die Vermittlungsämter und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse sowie über die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.
Administrative Strukturen
Das Kantonsgebiet ist seit dem 1. Juni 2009 in folgende 7 Kreisgerichte (bis Ende Mai 2009: 8 Kreisgerichte, inkl. Kreisgericht Untertoggenburg in Flawil) aufgeteilt:
- St.Gallen (Standort: Bohl 1, 9004 St.Gallen)
- Rorschach (Standort: Mariabergstr. 15, 9401 Rorschach)
- Rheintal (Standort: Rabengasse 2a, 9450 Altstätten)
- Werdenberg-Sarganserland (Standort: Bahnhofstr. 10, 8887 Mels)
- See-Gaster (Standort: Bahnhofstr. 4, 8730 Uznach)
- Toggenburg (Standort: Hauptgasse 21, 9620 Lichtensteig)
- Wil (Standort: Bahnhofstr. 12, 9230 Flawil).
Die Gerichtskreise decken sich mit den Wahlkreisen für den Kantonsrat. Einzig die Wahlkreise Werdenberg und Sarganserland bilden zusammen einen Gerichtskreis.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsgericht vom August 2017:
- Spruchbände: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 15 Jahren)
- Einschreibkontrollen (Manuale): archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 15 Jahren)
- Akten zu Kollegialentscheiden: Fälle, die zum Zeitpunkt des Angebots der Abänderung unterliegen: archivwürdig; übrige Fälle: Anbieten zur differenzierten Bewertung durch das Staatsarchiv
- Akten zu Einzelrichter- und Arbeitsgerichtsentscheiden: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren)
Anmerkung
Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
100 years
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
End of protection period
12/31/2108
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt