Anklagekammer
Titel
 Anklagekammer 
Stufe
 Fonds 
Geographische Angaben (Adresse)
 Klosterhof 1, 9001 St.Gallen 
Rechtsform
 Körperschaft 
Rechtsgrundlagen
 - Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.21)
- Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) mit zugehörigem kantonalen Einführungsgesetz vom 3. August 2010 (sGS 962.1). 
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
 Die Anklagekammer ist die Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO und übt gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren aus (Art. 13 lit. c StPO).
Sie sorgt von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden das Gesetz einhalten, und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen (vgl. Art. 17 EG StPO).
Die Anklagekammer entscheidet insbesondere:
- über den Ausstand, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO);
- über Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
- über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, soweit die Entscheide nicht der Berufung unterliegen 
  (ebenso von der Beschwerde ausgenommen sind die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte) (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
- über Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in der StPO vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 20 und Art. 393 StPO);
- über Beschwerden gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 3 EG StPO);
- über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist (Art. 17 Abs 2 lit. b EG StPO).
Der Präsident der Anklagekammer entscheidet über Beschwerden, die ausschliesslich Übertretungen oder wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.-- zum Gegenstand haben (Art. 395 StPO). 
Vereinbarung
 Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsgericht vom Mai 2008:
- Spruchbände: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 15 Jahren)
- Akten zu Kollegialentscheiden: Aktenangebot und Aktenbewertung erfolgt über die Aktenüberlieferung der Staatsanwaltschaft. 
- Akten zu Einzelrichter-/Präsidialentscheiden: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren) 
Anmerkung
 Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise) 
Schutzfrist
 Unbekannt 
Schutzfristkategorie
 Personenakten (100 Jahre/10 Jahre) 
Bewilligung
 Staatsarchiv 
Zugänglichkeit
 Archivmitarbeiter/-innen 
Physische Benutzbarkeit
 Uneingeschränkt