Handelsgericht
Titel
Handelsgericht
Stufe
Fonds
Geographische Angaben (Adresse)
Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.21)
- Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) mit zugehörigem kantonalen Einführungsgesetz vom 15. Juni 2010 (sGS 961.2).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Handelsgericht ist ein Fachgericht. Die Mitwirkung von nebenamtlich tätigen Handelsrichtern und -richterinnen ermöglicht dem Gericht, die konkrete Streitsache mit branchenspezifischer Sachkunde zu beurteilen. Es ist zuständig für Zivilstreitigkeiten von Parteien, die im Handelsregister eingetragen sind, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und der Streitwert mindestens CHF 30'000.-- beträgt. Ist eine Partei nicht im Handelsregister eingetragen, so kann sie – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – wählen, ob sie die im Handelsregister eingetragene Partei vor dem Handelsgericht oder den ordentlichen Gerichten verklagen will.
Das Handelsgericht ist zudem zuständig für Streitigkeiten über Geschäftsfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (z.B. bei Verantwortlichkeitsklagen), Kartelle und kollektive Kapitalanlagen, bei Streitigkeiten im Bereich des Immaterialgüterrechts (Marken, Design, Urheberrecht, etc.) mit Ausnahme von Patentstreitigkeiten; wenn der Streitwert CHF 30'000.-- übersteigt, auch im Bereich des unlauteren Wettbewerbs.
Im summarischen Verfahren entscheidet das Präsidium des Handelsgerichts.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsgericht vom Mai 2008:
- Spruchbände: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 15 Jahren)
- Akten zu Kollegialentscheiden: Anbieten zur differenzierten Bewertung durch das Staatsarchiv
- Akten zu Einzelrichter-/Präsidialentscheiden: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren)
Anmerkung
Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise)
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt