Kantonsgericht
Titel
Kantonsgericht
Stufe
Fonds
Existenzzeitraum
1803-
Geographische Angaben (Adresse)
Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1)
- Gerichtsordnung vom 9. Dezember 2010 (sGS 941.21)
Als materielle Grundlagen kommen die diversen Spezialgesetzgebungen aus dem Tätigkeitsbereich des Kantonsgerichts hinzu (z.B. Schweizerisches Zivilgesetzbuch oder Schweizerische Zivilprozessordnung mit jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen).
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Kantonsgericht ist in der Regel die zweite Instanz in einem Zivil- oder Strafprozess. In dieser Funktion beurteilt es Berufungen und Beschwerden gegen Entscheide der Kreisgerichte sowie deren Einzelrichterinnen und Einzelrichter.
Das Kantonsgericht ist zudem Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und über das Handelsregister. Im Konkursverfahren beurteilt es Beschwerden als einzige Aufsichtsbehörde. Im Betreibungsverfahren entscheidet es als obere Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen die untere. Das Kantonsgericht kann als Aufsichtsbehörde Weisungen erlassen.
Neben der Rechtsprechung kommen dem Kantonsgericht Rechtsetzungskompetenzen zu. So erlässt es etwa die Gerichtsordnung (GO sGS 941.21), die Honorarordnung (HonO sGS 963.75) sowie gemeinsam mit dem Verwaltungsgericht und dem Versicherungsgericht die Gerichtskostenverordnung (GKV sGS 941.12).
Das Kantonsgericht ist auch Wahlorgan. Es wählt unter anderem die Mitglieder der Anwaltskammer und der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten. Es bestimmt ferner einen Kantonsrichter als Präsidenten der Prüfungskommission (sGS 914.45) für Grundbuchverwalter.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Kantonsgericht vom Mai 2008:
- Spruchbände: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 15 Jahren)
- Akten zu Kollegialentscheiden der drei Zvilkammern sowie der Strafkammer (Privatstrafklageverfahren): Fälle, die zum Zeitpunkt des Angebots der Abänderung unterliegen: archivwürdig; übrige Fälle: Anbieten zur differenzierten Bewertung durch das Staatsarchiv
- Akten zu Einzelrichter- und Präsidialentscheiden: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 15 Jahren)
Anmerkung
Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise)
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt