Verwaltungsrekurskommission
Title
Verwaltungsrekurskommission
Stage
Fonds
Existenzzeitraum
1965-
Abkürzungen
VRK
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Verwaltungsgericht; Versicherungsgericht
Geographische Angaben (Adresse)
Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission vom 2. Dezember 2010 (sGS 941.113)
Als materielle Grundlagen kommen die diversen Spezialgesetzgebungen aus dem Tätigkeitsbereich der VRK hinzu (z.B. Steuer- oder Strassenverkehrsgesetzgebung).
Behördengeschichte
Am 1. Juli 1966 trat das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (abgekürzt VRP, sGS 951.1) in Kraft. Mit Art. 33 VRP wurde die Verwaltungsrekurskommission (VRK) geschaffen. Sie ging aus einer Zusammenfassung verschiedener Spezialrekurskommissionen, vorwiegend im Steuer- und Schätzungsrecht, hervor (ABl 1963, 432-445). Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und zum Versicherungsgericht, die beide ebenfalls am 1. Juli 1966 eingeführt worden waren, verfügte die VRK zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht über gerichtliche Unabhängigkeit, sondern war bewusst als Verwaltungsbehörde konzipiert worden, die als Rekursinstanz neben den Departementen das Verwaltungsermessen überprüfte. Dies änderte sich erst per 1. Januar 1985, als die VRK im Gefolge des Inkrafttretens des Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984 de facto ebenfalls die Stellung eines unabhängigen Gerichts erlangte: ein wesentlicher Schritt, der im Gerichtsgesetz vom 2. April 1987 (sGS 941.1) auch de iure bestätigt wurde.
Standorte:
- 1966 - 1982: Spisergasse 41
- 1982 - 1993: Schützengasse 1
- Seit 1993: Unterstrasse 28
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Verwaltungsrekurskommission ist das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsjustiz. Sie ist kantonale Rechtsmittelinstanz unter anderem in den Gebieten Abgaberecht, Schätzungen, Landwirtschaft, Verkehr, Kindes- und Erwachsenenschutz sowie Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Sie beurteilt insbesondere Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Behörden von Gemeinden und Kanton aus folgenden Gebieten (in Klammern die Zuständigkeit innerhalb der VRK):
- Steuern und Kausalabgaben (Abteilung I): Beschwerden in Steuerangelegenheiten (sämtliche Steuerarten), betreffend Erhebung staatlicher Gebühren (Strom, Wasser etc.) oder Ersatzabgaben (z.B. Wehrpflicht- oder Feuerwehrpflichtersatz)
- Schätzungen und Landwirtschaft (Abteilung II): Bewertung von Grund und Bodenbesitz sowie daran gekoppelter Rechte und Pflichten (z.B. Beteiligung der Grundeigentümer an Kosten für Verkehrs- oder Abwassererschliessung, Perimeterpflichten gemäss Wasserbaugesetz)
- Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufsausübung, Berufszulassung, öffentlich-rechtliches Personalrecht, Öffentlichkeit und Information der Verwaltung, Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen und nicht auf Personalrecht beruhende Klagen (Abteilung III): Beurteilung von Lehr- oder Arbeitsverträgen, der Arbeitssicherheit, der beruflichen Berechtigung von Ärzten und Ärztinnen oder anderen Medizinalpersonen oder von kantonalen Verwaltungsverfügungen gemäss Öffentlichkeitsgesetz
- Strassenverkehr (Abteilung IV): Beurteilung von Administrativmassnahmen gemäss Strassenverkehrsrecht (z.B. Ausweisentzüge)
- Kindes- und Erwachsenenschutz einschliesslich fürsorgerische Unterbringung (Abteilung V): Anordnung bzw. Anpassung vormundschaftlicher Massnahmen für Kinder oder Erwachsene, Einweisung in Heime oder Anstalten
- Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Abteilung VI): richterliche Anordnung von Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft für abgewiesene Asylsuchende oder ausgewiesene Ausländer und Ausländerinnen
Administrative Strukturen
Parallel zur schrittweisen Erweiterung der materiellen Zuständigkeit der VRK wurde auch ihre interne Organisation über die Jahrzehnte mehrfach angepasst. Aktuell ist die VRK nach Fachbereichen in sechs Abteilungen gegliedert (siehe oben); einige von ihnen sind zusätzlich in Kammern aufgeteilt.
Der VRK gehören als Mitglieder drei hauptamtliche und sechs nebenamtliche Richter und Richterinnen an. Die hauptamtlichen Richter und Richterinnen wirken zugleich als Präsidium der einzelnen Abteilungen und als Einzelrichter oder -richterinnen. Für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Schätzungen, Landwirtschaft und fürsorgerische Freiheitsentziehung werden Fachrichter oder Fachrichterinnen in der erforderlichen Zahl gewählt. Hinzu kommen Gerichtsschreiberinnen und -schreiber sowie die Kanzlei. Die Abteilungen und Kammern tagen in Dreierbesetzung (ein Mitglied in hauptamtlicher und zwei Mitglieder in nebenamtlicher Funktion); in den gesetzlich vorgesehenen Fällen werden Einzelrichter- bzw. Präsidialentscheide gefällt.
Parallelüberlieferungen
- Jährlicher Tätigkeitsbericht z.H. des Kantonsrats (Staatsarchiv St.Gallen, ZA 099), darin Berichterstattung in Wort und Zahl (Statistiken)
- GVP (Staatsarchiv St.Gallen, ZA 087) und St.Galler Steuerentscheide (Staatsarchiv St.Gallen, ZA 403): Publikation ausgewählter Fälle in anonymisierter Form (z.B. Präjudizfälle)
- Internet: Eine Auswahl von Entscheiden der VRK ab 2004 ist in anonymisierter Form publiziert unter www.gerichte.sg.ch
Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der VRK sind das Kantonsgericht in Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie das Verwaltungsgericht in allen übrigen Fällen.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Spätestens seit 2010 (Kindes- und Erwachsenenschutz-, sog. KES-Fälle: 2013) ist die VRK in allen Tätigkeitsbereichen nicht mehr letzte richterliche Instanz im Kanton. Beschwerden gelangen vor das Verwaltungs- und das Kantonsgericht; gerade Streitigkeiten von hohem öffentlichem oder staatspolitischem Interesse werden in der Regel an die oberen Instanzen weitergezogen, von denen das Staatsarchiv neben den Entscheiden in den die VRK betreffenden Fällen in der Regel auch die zugehörigen Aktendossiers übernimmt.
Zu beachten ist ferner, dass bei allen Anfechtungsverfahren diesbezügliche Unterlagen auch in den entsprechenden Verwaltungsverfahren zu finden sind, also in den Akten des kantonalen Steueramtes, des Strassenverkehrsamtes, des Migrationsamtes oder einer KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde). Anders verhält es sich bei Klageverfahren, die nicht auf der Anfechtung einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde beruhen. Vollständige Akten solcher Verfahren der sog. ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege sind ausschliesslich bei der VRK vorhanden.
Historische Kriterien
Die Rechtsgebiete lassen sich grob in die Bereiche Abgaben und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, Sanktionen und Zwangsmassnahmen infolge Widerhandlung gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sowie Kindes- und Erwachsenenschutz einteilen. Die gesellschaftliche und rechtliche Bedeutung dieser staatlichen Tätigkeit lässt sich nicht generell umschreiben. Der Stellenwert der einzelnen Bereiche in der Öffentlichkeit kann sich zudem mitunter rasch ändern. Trotzdem lassen sich die folgenden inhaltlichen Aspekte festhalten:
- Bei den Abgaben sind Fragen der hinreichenden Finanzierung des Gemeinwesens, aber auch der Belastung der Abgabepflichtigen hervorzuheben.
- Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht waren bei ihrer Einführung stark umstritten; mittlerweile (2022) sind sie aus dem Fokus der Medien weitgehend verschwunden.
- Die KESB bzw. gewisse ihrer Anordnungen sind häufig Gegenstand öffentlich ausgetragener Kontroversen, obwohl auch die Vorgängerbehörden häufig einschneidende Anordnungen getroffen haben. Den Anordnungen der KESB können mitunter Sachverhalte zugrunde liegen, die höchstpersönliche Rechte der Betroffenen zum Gegenstand haben und bei denen auch nach Jahren und Jahrzehnten berechtigte Interessen an der Einsicht in solche Verfahren entstehen können.
Unabhängig vom Rechtsgebiet gilt, dass die von der VRK behandelten Fälle die kantonale Umsetzung der geltenden gesetzlichen Vorschriften erkennen lassen, welche sich auch im Bereich der Anwendung von Bundesrecht mitunter von der Praxis anderer Kantone unterscheiden kann; selbst in Rechtsgebieten mit hoher Regelungsdichte bestehen häufig Freiräume in der Anwendung, welche in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt werden.
Rechtliche Kriterien
Spruchbücher sind dauernd aufzubewahren. Die langfristige Bedeutung der Spruchbücher (inkl. Einschreibekontrollen) im Sinn minimaler Rechtssicherheit ist aus archivischer Sicht unbestritten.
Für die Akten gilt eine rechtliche Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (Revisionsmöglichkeit). Darüber hinaus ist aus administrativer Sicht nur sporadisch ein Rückgriff auf frühere Fälle notwendig.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und der Verwaltungsrekurskommission vom Oktober 2017:
- Entscheidsammlungen (Spruchbände): archivwürdig
- Verzeichnisdaten (Einschreibekontrollen): archivwürdig
- Akten (Dossiers) der Abteilung III (Arbeitnehmerschutz, Berufsbildung, Berufsausübung, Berufszulassung, Sozialhilfe, öffentlich-rechtliches Personalrecht, Öffentlichkeit und Information der Verwaltung, Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen und nicht auf Personalrecht beruhende Klagen): archivwürdig
- Akten (Dossiers) der Abteilung V (Kindes- und Erwachsenenschutz einschliesslich fürsorgerische Unterbringung): Gerichtsentscheide (Kollegialentscheide): archivwürdig; Präsidialverfügungen: nicht archivwürdig (vernichten nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist)
- Akten (Dossiers) der übrigen Abteilungen/Fälle: Akten zu Fällen, bei denen aus Sicht des Gerichts aus rechtlich-administrativer, historischer oder anderer Sicht Gründe vorliegen, die eine weitere Aufbewahrung erfordern: anbieten; übrige Fälle: nicht archivwürdig (vernichten nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist)
Anmerkung
Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise).
Weiterführende Informationen:
- 40 Jahre Verwaltungsrekurskommission. Entwicklung von Zuständigkeit und Organisation vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 2006, St.Gallen 2006 (Kantonsbibliothek Vadiana: VE Q 06/355)
- Botschaft zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965, in: Amtsblatt 1963, S. 429ff.
Term of protection
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt