Versicherungsgericht
Titel
Versicherungsgericht
Stufe
Fonds
Abkürzungen
VersG
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Verwaltungsrekurskommission; Verwaltungsgericht
Geographische Angaben (Adresse)
Wassergasse 44, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1)
- Reglement über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts vom 15. März 2017 (sGS 941.114)
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das kantonale Versicherungsgericht behandelt als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen oder Einspracheentscheide und öffentlich-rechtliche Klagen im Bereich des Sozialversicherungsrechts des Bundes. Dieses umfasst:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Invalidenversicherung (IV)
- Ergänzungsleistungen (EL)
- Familienzulagen inkl. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FamZ und FL)
- Erwerbsersatzordnung (EO)
- Mutter- und Vaterschafts- sowie Elternentschädigung (MVE)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)
- Krankenversicherung (KV)
- Unfallversicherung (UV)
- Militärversicherung (MV)
- berufliche Vorsorge (BV)
Zudem beurteilt das Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz Rekurse im Bereich Opferhilfe (OH) und privatrechtliche Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (KV-Z). Das dem Versicherungsgericht angegliederte Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz bundesrechtliche Streitigkeiten nach Art. 27quinquies IVG, Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 27 MVG.
Sodann behandelt das Versicherungsgericht erstinstanzlich Rekurse gegen Einspracheentscheide in folgenden Bereichen des kantonalen Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechts:
- Elternschaftsbeiträge
- Alimentenbevorschussung
- Krankenkassenprämien-Verbilligung
Historische Kriterien
Die Fallakten sind sowohl aus rechtlicher wie auch aus historischer Sicht von untergeordneter Bedeutung, insbesondere aus nachfolgenden Gründen:
a) Es handelt sich um inhaltlich weitgehend gleichförmige, stark standardisierte Massenakten.
b) Die von den Parteien eingereichten Akten werden nach Abschluss des Verfahrens bzw. Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids den Dossiers entnommen und den Parteien zurückgegeben.
c) Die wichtigsten Inhalte und Verfahrensschritte sind in den Grundzügen auch in den ausführlichen Urteilen abgebildet.
Die dauernde Aufbewahrung von Fallakten kommt deshalb nur in ausgewählten Einzelfällen in Frage, bei denen eine wegweisende Bedeutung für die juristische Praxis, ein hoher öffentlicher Bekanntheitsgrad von Hauptbeteiligten ("Personen der Zeitgeschichte") oder ein breites öffentliches (mediales) Interesse vorliegt. In allen übrigen Fällen ist eine befristete Aufbewahrung während zehn Jahren im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) bzw. der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) des Bundes hinreichend.
Rechtliche Kriterien
Spruchbände und Einschreibekontrollen sind im Hinblick auf die Rechtssicherheit, für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns sowie (nachgeordnet) als Grundlagen für die historische Forschung von unverzichtbarem Wert. Zusammen mit der jährlichen Berichterstattung (inkl. den darin enthaltenen Statistiken) im Rahmen der "Amtsberichte der kantonalen Gerichte an den Kantonsrat" (vgl. Staatsarchiv St.Gallen, ZA 099) sowie der Publikation von aus rechtlicher Perspektive besonders bedeutsamen Fällen in der Schriftenreihe "St.Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis" (vgl. Staatsarchiv St.Gallen, ZA 087) stellen sie eine Kernüberlieferung zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsgerichts sicher.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und dem Versicherungsgericht vom Dezember 2011:
- Spruchbände: archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 10 Jahren)
- Einschreibkontrollen (Manuale): archivwürdig (Ablieferung nach Ablauf von 10 Jahren)
- Akten: Akten zu Verfahren, bei denen aus Sicht des Gerichts aus rechtlich-administrativer, historischer oder anderer Sicht Gründe vorliegen, die eine weitere Aufbewahrung einzelner Dossiers erfordern: anbieten (zur differenzierten Bewertung durch das Staatsarchiv); übrige Akten: nicht archivwürdig (Vernichten nach Ablauf von 10 Jahren)
Anmerkung
Für Bücher (Urteilsbände und Einschreibkontrollen): vgl. Abteilung G (siehe Registerkarte Verweise)
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt