Jugendanwaltschaft
Title
Jugendanwaltschaft
Stage
Fonds
Period of origin
2000-2006
Existenzzeitraum
1946-
Abkürzungen
JUGA
Geographische Angaben (Adresse)
Spisergasse 22, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Körperschaft
Rechtsgrundlagen
Bund
- Schweizerisches Jugendstrafgesetz (JStG) vom 20. Juni 2003 (SR 311.1)
- Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 (SR 312.1)
- Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)
Kanton
- Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG StPO JStPO) vom 3. August 2010 (sGS 962.1)
- Strafprozessverordnung (StPV) vom 23. November 2010 (sGS 962.11)
Behördengeschichte
Das schweizerische Jugendstrafrecht hat in seiner heutigen Ausgestaltung als Sonderstrafrecht keine lange Geschichte; es ist erst im Laufe des 20. Jahrhunderts entstanden. Im 19. Jahrhundert waren delinquente – ebenso wie verwahrloste - Jugendliche üblicherweise in sog. "Rettungsanstalten" (Erziehungsanstalten) eingewiesen worden. Mit der Neubewertung von Kindheit und Jugend als eigenständiger Lebensphase, mit der verstärkten Gewichtung der Resozialisierung an Stelle der Vergeltung in der Strafrechtslehre und inspiriert durch bestehende praktische Erfahrungen in den angelsächsischen Staaten, die schon früher spezielle Jugendgerichte etabliert hatten, begann in der Schweiz an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert die Herausbildung eines modernen Jugendstrafrechts. So entstanden in der Zeit zwischen 1890 und 1940 in mehreren Kantonen – darunter auch in St.Gallen – verschiedene, dem neuen Zeitgeist folgende Neuregelungen, als deren Resultat auch die Schaffung eigenständiger Jugendanwaltschaften zu sehen sind. Einen eigentlichen Meilenstein in der Entwicklung des Jugendstrafrechts in der Schweiz stellte die Inkraftsetzung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs im Jahr 1942 dar, das in seinen Artikeln 82 bis 99 die in diesem Bereich für längere Zeit massgebenden rechtlichen Grundlagen schuf, die erst im Jahr 2003 mit dem Erlass des Schweizerischen Jugendstrafgesetzes abgelöst wurden.
Die Entwicklung der Jugendstrafrechtspraxis im Kanton St.Gallen folgte den oben geschilderten gesamtschweizerischen Entwicklungslinien. Bereits im "Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen" von 1885 waren Jugendliche spezifisch abgehandelt worden, wobei der betreffende Artikel 24 mit dem Nachtragsgesetz von 1891 nochmals stark modifiziert wurde. Ab dem Jahr 1901 erschienen Straffälle mit Beteiligung Jugendlicher unter dem Titel "Versorgung jugendlicher Delinquenten in Besserungsanstalten" in den jährlichen Amtsberichten der Regierung. In diese Zeit reichen denn auch die Anfänge einer spezifisch jugendanwaltschaftlichen Tätigkeit im Kanton zurück; gemäss Art. 5 des Strafrechtspflegegesetzes vom 8. April 1912 hatte sich der II. Staatsanwalt speziell mit Jugendstrafsachen zu befassen.
Im Jahr 1946 taucht dann im Amtsbericht der Regierung innerhalb des Abschnitts zur Staatsanwaltschaft erstmals die Funktionsbezeichnung "Jugendstaatsanwalt" auf. Die Jugendstaatsanwaltschaft, später verkürzt auch Jugendanwaltschaft genannt, war anfänglich zentral organisiert, bis im Jahr 1990 die Aufteilung in vier regionale Jugendanwaltschaften erfolgte. Im Zuge der allgemeinen Reorganisation der Strafuntersuchungs- und Gerichtsorgane im Kanton (Projekt REDOR) wurden diese im Jahr 2000 in die vier Untersuchungsämter des Kantons (Untersuchungsregionen der Staatsanwaltschaft) integriert; gleichzeitig fiel nebst der Beurteilung und dem Vollzug neu auch die Strafuntersuchung in ihre Zuständigkeit. Mit Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung per 1.1.2011 wurden die vier regionalen Jugendanwaltschaften wieder aus den einzelnen Untersuchungsämtern herausgelöst und in einem eigenständigen Amt innerhalb der Staatsanwaltschaft zusammengefasst.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Als Kernaufgabe ist die Jugendanwaltschaft zuständig für die Durchführung der Strafverfahren gegen Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren. Das Spektrum der zugrundeliegenden Delikte reicht von typischen "Jugendsünden" (Ladendiebstähle, "frisiertes" Mofa, Kiffen) bis zu schwerwiegenden Straftaten (Sexual-, Gewalt- und Tötungsdelikte). Am häufigsten vertreten sind Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfache Diebstähle und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Jugendanwaltschaft leitet die Strafuntersuchung, ist mit wenigen Ausnahmen auch verantwortlich für die zu fällenden Strafen (in Form von Strafbefehlen) und vollzieht die angeordneten Strafen und Massnahmen. Gemäss Gesetzgeber stehen dabei Schutz und Erziehung des oder der straffälligen Jugendlichen und die positive Entwicklung seiner oder ihrer Persönlichkeit im Vordergrund.
Zu den Aufgaben im Einzelnen:
- Strafuntersuchung: Auslöser eines Untersuchungsverfahrens bildet in aller Regel ein Rapport der Polizei, den diese zur Weiterbehandlung an die Jugendanwaltschaft übergibt. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt klärt den Sachverhalt weiter ab, indem sie/er beschuldigte Jugendliche, Zeugen und Auskunftspersonen einvernimmt, Hausdurchsuchungen anordnet oder Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt. In bestimmten Fällen kann auch Untersuchungshaft oder vorsorgliche Unterbringung verfügt werden. Bei Erforderlichkeit klärt der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft die Persönlichkeit der oder des beschuldigten Jugendlichen und dessen Umfeld ab. Dazu dienen eingehende Gespräche mit der oder dem Jugendlichen, mit den Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen, Lehrbetrieben usw., bei Bedarf auch bei Ärzten oder Ärztinnen sowie Fachkräften aus Psychologie und Psychiatrie eingeholte Gutachten.
- Beurteilung: In den allermeisten Fällen schliesst die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren mit einem Strafbefehl ab. In vergleichsweise wenigen Fällen, nämlich bei schweren Straftaten, wenn eine Unterbringung droht oder ein Rechtsmittel ergriffen wurde, erfolgt die Beurteilung durch das zuständige Jugendgericht. Die angeordneten Sanktionen gliedern sich in Strafen (Verweis, persönliche Leistung, Busse, Freiheitsentzug) und Massnahmen (Aufsicht oder persönliche Betreuung durch eine geeignete Fachperson, ambulante Behandlung, Unterbringung bei einer geeigneten Person bzw. Familie oder in einer passenden Institution). Je schwerer das Delikt und je älter der oder die Jugendliche, desto grösser ist der Spielraum, den der Gesetzgeber den für die Sanktionierung Verantwortlichen offen lässt. Im Hinblick auf die Vereinheitlichung der internen Praxis hat sich die Jugendanwaltschaft bei ausgewählten, vorab bagatellartigen Delikten auf eine sog. "Strafmasstabelle" verständigt, welche als Richtschnur pro Delikttyp eine bestimmte Bandbreite möglicher Sanktionen definiert.
In rund 95% der Fälle wird nur eine Strafe gesprochen, bei 5% ergänzend eine Massnahme angeordnet. Zu beachten ist, dass es in rund einem Drittel der ursprünglich eingeschriebenen Fälle weder zu einem Gerichtsentscheid noch zu einem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft kommt, sondern der Fall mittels Nichtanhandnahmeverfügung (Verzicht auf eine Verfahrenseinleitung), Einstellungsverfügung (z.B. Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen), Sistierung (z.B. weil die beschuldigte Person nicht auffindbar ist) oder Abtretung (an andere Kantone) abgeschlossen wird (vgl. Jahresstatistiken).
- Vollzug: In prinzipieller Unterscheidung zum Erwachsenenstrafrecht ist die Jugendanwaltschaft nebst Strafuntersuchung und Beurteilung auch für den Vollzug zuständig. Sie sorgt sowohl für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen als auch für die Organisation, Überwachung und Begleitung aller erzieherischen oder therapeutischen Massnahmen.
Administrative Strukturen
Die Jugendanwaltschaft ist eine Abteilung der kantonalen Staatsanwaltschaft. Sie wird geführt von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt und gliedert sich in die vier regionalen Jugendanwaltschaften in St.Gallen, Altstätten, Uznach und Wil. Diese setzen sich je aus einer Leitung mit Sekretariat, aus Jugendanwälten und Jugendanwältinnen sowie aus Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen zusammen.
Parallelüberlieferungen
- Kantonsrat/Regierung: Die wichtigsten übergeordneten Grundlagen rechtlicher und organisatorischer Natur sind bereits über die Protokollserien von Parlament und Regierung überliefert. Ebenfalls sind in den Regierungsbeschlüssen die wichtigsten Personalia zu Personen mit Leitungsfunktion (z.B. Wahlen der Jugendanwälte und -anwältinnen) dokumentiert.
- Staatsanwaltschaft: Eine partielle Parallelüberlieferung ist in verdichteter, zum Teil verkürzter Form auch bei der Staatsanwaltschaft als direkt übergeordneter Stelle der Jugendanwaltschaft zu erwarten. Als Beispiel sei der jährlich zuhanden der Leitung des SJD erstellte, vertrauliche Amtsbericht der Staatsanwaltschaft genannt, der auch einen separaten Teil zur Jugendanwaltschaft mit ausgewählten statistischen Kennzahlen beinhaltet.
- Jugendgerichte (Kreisgerichte): Bei jenen - anzahlmässig allerdings wenigen - Fällen, die zur Beurteilung vor ein Jugendgericht gelangen (vgl. oben Pt. 2), fallen entsprechende Strafurteile an, die in Form von Spruchbänden von den Kreisgerichten (früher: Bezirksgerichten) ans Staatsarchiv abgeliefert und dort integral archiviert werden.
- Institutionen des Massnahmenvollzugs: In der Mehrheit der Fälle findet der Vollzug in ambulanter Form statt. Für den Vollzug stationärer Massnahmen bei Jugendlichen kommen nebst der Unterbringung bei geeigneten Privatpersonen spezialisierte Institutionen wie das Jugendheim Platanenhof in Frage, aus dem eine Zufallsauswahl von Klientendossiers gemäss der im Januar 2012 unterzeichneten Bewertungsvereinbarung im Staatsarchiv archiviert werden. Dabei ist jedoch unbedingt zu beachten, dass delinquente Jugendliche aus dem Kanton St.Gallen gemäss bestehender Praxis für den Vollzug weniger dem Platanenhof, sondern ganz bewusst entsprechenden Institutionen anderer Kantone zugewiesen werden (und vice versa), um so für die Betroffenen Distanz zum bisherigen Umfeld zu schaffen. Die aus dem Platanenhof ins Staatsarchiv überlieferten Fallakten dürften sich somit nur in seltenen Fällen mit den bei der Jugendanwaltschaft entstehenden Akten überschneiden.
- Aus der weiter oben beschriebenen Aufgaben- und Ablauforganisation heraus ergibt sich im Einzelfall ferner eine punktuelle Zusammenarbeit und damit auch Parallelüberlieferung mit weiteren involvierten Amtsstellen, insbesondere mit der Kantons- und Stadtpolizei, mit Vormundschaftsbehörden und Schulen, mit dem Schulpsychologischen Dienst, dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) oder mit den Institutionen der Opferhilfe.
Amtsdruckschriften und öffentliche Statistiken:
- Der frühere Amtsbericht der Regierung (ZA 003) enthielt traditionellerweise eine jährliche Zusammenfassung der Tätigkeit der Jugendanwaltschaft in Textform, ergänzt durch ausgewählte statistische Kennzahlen. Mit dem Wegfall des Amtsberichts in der bisherigen Form und dem Übergang zu den sogenannten Geschäftsberichten der Regierung ist diese Art der regelmässigen Berichterstattung ab 2007 allerdings entfallen.
- Bundesamt für Statistik (BFS): Das BFS erhebt und publiziert jährliche Statistiken zur Jugenddelinquenz in der Schweiz. Diese stützen sich allerdings nicht auf die jährlichen Erhebungen der kantonalen Jugendanwaltschaften, sondern auf Angaben aus Polizeiquellen. Sie beinhalten dadurch auch jene nicht seltenen Fälle, die (z.B. mangels konkreter Hinweise auf die Täterschaft) gar nie zur JUGA gelangen und sind damit im Hinblick auf die Gewaltthematik tendenziell umfassender und aussagekräftiger als die Zahlen der JUGA. Im Jahr 2007 hat das BFS zudem eine statistische Langzeitanalyse zur Entwicklung der Jugendkriminalität vorgelegt, die sich auf die im Zeitraum 1946 bis 2004 verhängten Jugendstrafurteile abstützt.
Internet/Intranet:
Die Jugendanwaltschaft unterhält eine sehr informative Website (www.juga.sg.ch), welche Interessierten auf anschauliche Art und Weise einen guten Überblick über Aufgaben, Organisation und aktuelle Tätigkeit vermittelt und zudem den wichtigsten Zielgruppen (Täter, Opfer, Eltern, Schulen) Antworten auf konkrete Fragen liefert.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Als zentrales Organ der Jugendstrafrechtspflege im Kanton ist die Jugendanwaltschaft mit einer ausserordentlichen Machtfülle ausgestattet, indem sie die Kompetenzen der Strafuntersuchung, der Beurteilung und auch jene des Straf- und Massnahmenvollzugs, welche im Erwachsenenstrafrecht auf mehrere Behörden verteilt sind, in einer Hand vereinigt. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung – gegenüber den betroffenen Jugendlichen und ihrem Umfeld, aber auch gegenüber der Gesellschaft.
Historische Kriterien
Jugendgewalt und Jugendkriminalität sind Themen, die traditionell eine ausgesprochen hohe Beachtung auf verschiedenen Handlungsebenen finden:
- Medien: Regelmässige Berichterstattung über (meist spektakuläre) Einzelfälle sowie Dokumentationen und Analysen allgemeiner Art zum Thema, von unterschiedlichem inhaltlichem Anspruch und Umfang. Die jeweiligen Schlussfolgerungen können je nach Autor oder Autorin und seinem, resp. ihrem Standort im politisch-gesellschaftlichen Diskurs erheblich variieren; die Beurteilungen der Rolle des Staates reichen dabei vom Vorwurf der "Kuscheljustiz" bis zur Kritik am "Unterdrückerstaat".
- Politik: Vor allem in jüngerer Zeit war Jugendgewalt wiederholt auch Gegenstand von Vorstössen und Berichten auf verschiedenen politischen Ebenen (Kanton/Bund).
- Wissenschaft / Forschung: Jugendgewalt und Jugendkriminalität stehen seit Beginn des 20. Jahrhunderts im Fokus unterschiedlichster wissenschaftlicher Forschungsrichtungen. So beschäftigen sich u.a. die Rechtswissenschaft, verschiedene Disziplinen der Sozial- und Erziehungswissenschaften, die Religionswissenschaft und schliesslich auch die Geschichtswissenschaft mit dem Thema. Dabei liegen auch Arbeiten vor, die sich explizit auf die Analyse von Fallakten abstützen. Für einzelne Kantone existieren zudem Untersuchungen zur Geschichte und Entwicklung der kantonalen Jugendanwaltschaft.
In sämtlichen Sparten kann sich das Interesse auf folgende Aspekte richten:
- Tat: Anzahl und Art (Qualität, Schwere) der Delikte im zeitlichen Wandel
- Täter: Persönlichkeitsmerkmale, Alter, soziale Herkunft, Nationalität, Geschlecht, Motive u.a.
- Rolle des Staats im Spannungsfeld zwischen der Bestrafung der Täterschaft (Sühne der Tat) und ihrer Resozialisierung, zwischen Abschreckung und Prävention
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
- Rechtliche Fristen: Gemäss StGB bzw. JStG beträgt die sogenannte Verfolgungsverjährung bei Straftaten von Jugendlichen grundsätzlich max. fünf Jahre, die Vollstreckungsverjährung max. vier Jahre.
- Administrative Fristen: Gemäss interner Praxis der Jugendanwaltschaft gilt für sämtliche Fallakten eine administrative Aufbewahrungsfrist von 15 Jahre. Diese richtet sich nach der Altersspanne zwischen 10 und 25 Jahren, innerhalb der ein Jugendlicher gemäss Jugendstrafrecht belangt werden bzw. ein Vollzug stattfinden kann.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns
- Persönliche Interessen der Betroffenen: Die Erfahrungen der Jugendanwaltschaft zeigen, dass bei mindestens einem Teil ihrer Klientel (oder allenfalls auch ihren Nachkommen) ein Interesse besteht, aus einer gewissen zeitlichen Distanz zum Geschehenen (d.h. in der Regel im Erwachsenenalter) auf die zuweilen starken Einschnitte in der persönlichen Biografie zurückschauen zu können. Dieses Interesse richtet sich hauptsächlich auf das Vollzugsdossier, die darin enthaltene Persönlichkeitsanalyse und den Vollzugsprozess, nur nachgelagert auf das begangene Delikt oder gar Details dazu.
- Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns: Ähnlich wie die Staatsanwaltschaft im Erwachsenenstrafrecht greift die Jugendanwaltschaft bei ihrer täglichen Arbeit je nach Schwere des Delikts bzw. verhängter Strafe oder Massnahme in unterschiedlichem Mass in die persönliche Freiheit der betroffenen Jugendlichen ein; im Falle des Freiheitsentzugs bzw. verordneter stationärer Massnahmen sind verfassungsmässige Grundrechte betroffen. Die Jugendanwaltschaft bewegt sich damit zweifellos in einem sensiblen Bereich staatlicher Tätigkeit. Umso mehr ergibt sich daraus aus Sicht von Gesellschaft und Rechtsstaat das Bedürfnis, die Art des staatlichen Handelns in geeigneter Form zu dokumentieren und damit transparent und kontrollierbar zu machen.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und der Jugendanwaltschaft vom September2012:
a) Allgemeines
- Jahresstatistiken: dauernde Aufbewahrung
- Rechtliche und organisatorische Grundlagen (interne Reglemente, Richtlinien usw.): Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Öffentlichkeitsarbeit: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv
- Personaldossiers: vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren nach Austritt aus dem Dienstverhältnis)
- Kantonale Konferenz der Jugendanwälte und -anwältinnen, Sitzungsprotokolle: vernichten (nach Ablauf der internen Gebrauchsdauer)
b) Falldossiers (Strafuntersuchungs- und Vollzugsdossiers)
- Per Urteil eines Jugendgerichts abgeschlossene Fälle: dauernde Aufbewahrung (GE-Fälle)
- Per Verfügung der Jugendanwaltschaft abgeschlossene Fälle: Fälle, die ein überregionales öffentliches (mediales) Interesse erzeugten: dauernde Aufbewahrung (Ö-Fälle); wegweisende Fälle für die administrative Praxis: dauernde Aufbewahrung (A-Fälle); Fälle, die ein externes medizinisches oder psychologisches Gutachten enthalten: dauernde Aufbewahrung (GU-Fälle); alle Fälle jeweils einer einzelnen Untersuchungsregion (jährliche Rotation durch die Regionen), zu denen ein separates Vollzugsdossier (VZ-Dossier) besteht: dauernde Aufbewahrung (VZ-Fälle); alle übrigen Fälle: vernichten (nach Ablauf von 15 Jahren)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
100 years
Schutzfristkategorie
Personenakten (100 Jahre/10 Jahre)
End of protection period
12/31/2106
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt