Amtsleitung und Raumplanung
Title
Amtsleitung und Raumplanung
Stage
Fonds
Period of origin
1968-1984
Existenzzeitraum
1968-
Geographische Angaben (Adresse)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Abteilung
Rechtsgrundlagen
- Art. 75, 75a und 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999
- Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) vom 22. Juni 1979
- Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) vom 28. Juni 2000
- Art. 17 und 20 der Kantonsverfassung (KV, sGS 111.1)
- Planungs- und Baugesetz (PBG, sGS 731.1) vom 5. Juli 2016
- Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV, sGS 731.11) vom 27. Juni 2017
(Amts-)Leitung
1970-1971 Pierre Strittmatter
1971-1990 Dr. Ulrich Eichenberger
1991-2001 Dr. Peter Flaad
2011-2018 Ueli Strauss
2018- Ralph Etter
Behördengeschichte
Die Anfänge der Raumplanung in der Schweiz gehen auf den Beginn des 20. Jahrhunderts zurück, als der Staat in Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung jener Zeit sowie mit Gewässerkorrektionen und Meliorationen damit begann, in grösserem Ausmass gestaltend auf die Nutzung des Bodens und die Planung der damit verbundenen Infrastrukturen einzuwirken. Entscheidenden Antrieb erhielt dieses Bestreben ab den 1950er Jahren, als sich im Gefolge des wirtschaftlichen Aufschwungs und des Bevölkerungswachstums die Nachfrage nach Raum und dessen Nutzung weiter erhöhte und parallel dazu das Bewusstsein für schädliche Auswirkungen des technischen Fortschritts auf die Umwelt zunahm. Die Folge waren zunehmende Interessenkonflikte, die bisweilen (Autobahn- und Kraftwerkbau, Gewässerschutz, Bodenspekulation) auch auf politischer Ebene ausgetragen wurden und schliesslich auch den Gesetzgeber zum Handeln zwangen. Wichtige Meilensteine waren diesbezüglich der im Jahr 1962 in die Bundesverfassung (BV) eingefügte Art. 78 über den Natur- und Heimatschutz und der Erlass des Gewässerschutzgesetzes von 1972 mit seiner wegweisenden Unterscheidung zwischen Bau- und Nicht-Baugebiet, vor allem aber der in der Volksabstimmung von 1969 angenommene Art. 75 BV, der ersten expliziten verfassungsrechtlichen Grundlage auf dem Gebiet der Raumplanung. Es dauerte dann allerdings noch einmal zehn Jahre (1979), bis man sich auf Bundesebene auf ein Raumplanungsgesetz (RPG) einigen und das neu geschaffene Bundesamt für Raumplanung (seit 2000: Bundesamt für Raumentwicklung, ARE) seine Tätigkeit aufnehmen konnte.
Von den beschriebenen gesamtschweizerischen Entwicklungen war auch die Ostschweiz betroffen. Im Kanton St.Gallen hatten in den Krisenjahren der Zwischenkriegszeit antizyklische Konjunkturmassnahmen zu ersten grösseren Umgestaltungen der Landschaft geführt (Meliorationen entlang der grossen Gewässer Rhein, Thur und Linth, Massnahmen zur Stärkung der Alpwirtschaft in den Gebirgsregionen). Nach dem Kriegsende erlebte der Kanton in der Phase der Hochkonjunktur – bei allen, im Ausmass nicht unerheblichen regionalen Unterschieden – eine kräftige Wachstumsphase. Dies blieb nicht ohne Folgen, denn "gewaltig waren jedenfalls die Infrastrukturaufgaben, die mit dem Wachstum einhergingen. Schulen und Spitalwesen, Strassen und Abwasserreinigung, Altersversorgung und die wachsenden Bedürfnisse der immer mobileren Freizeitbeschäftigungen (…)" waren die wichtigsten Baustellen, denen sich die verantwortlichen Behörden zu stellen hatten. Es war vor allem der kantonale Baudirektor Simon Frick, der in diesen Jahren den Ausbau der Infrastruktur in allen Gegenden des Kantons entschieden vorantrieb. Gefordert waren aber auch die Gemeinden und Regionen, was sich nicht zuletzt auch in ersten Orts- und Regionalplanungen niederschlug. Von Beginn weg stand das Baudepartement über seine Rechtsabteilung und das Hochbauamt den Gemeinden in der Ortsplanung beratend zur Seite; im November 1967 konnte dann erstmals die Stelle eines Regionalplaners beim Hochbauamt besetzt werden. Da die räumliche Planung aufgrund der sich ständig erhöhenden Bevölkerungsdichte und der damit einhergehenden Bautätigkeit laufend an Bedeutung gewann, beschloss die Regierung, mit Wirkung ab 1. Januar 1970 ein kantonales Planungsamt zu schaffen und die bisherige Planungsstelle personell auszubauen. Zum Vorsteher des neuen Amtes wurde von der Regierung der bisherige Regionalplaner Pierre Strittmatter gewählt.
Die Aufgaben und Kompetenzen des Planungsamtes waren in Art. 45 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (Baugesetz BauG, am 1. Oktober 2017 abgelöst vom heute gültigen Planungs- und Baugesetz PBG) und in der Verordnung über die kantonale Raumplanung vom 2. April 1974 (VKRP) näher ausgeführt worden. Die damals elf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Planungsamtes bewältigten fortan ihre Aufgaben in den Bereichen Gebietsplanung (Ortsplanung, Regionalplanung) sowie Fachplanung (Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz, kantonale Planung). Zuwachs erhielt das Planungsamt im Jahr 1996, als die Regierung beschloss, die bis dahin im Amt für Umweltschutz angesiedelte Verwaltungseinheit zur Genehmigung von Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes ins Planungsamt zu überführen.
Zu Beginn der Nullerjahre zeigte sich erneuter organisatorischer Handlungsbedarf. Der Aufwand für die Behandlung der einzelnen Geschäfte war durch ihre wachsende Komplexität sowie die zusätzlichen Auflagen und Gesetzesrevisionen permanent grösser geworden. Dem Planungsamt wurde auch zunehmend die Rolle der Koordination bei organisations- und sachübergreifenden Geschäften zugewiesen. Nach knapp einjähriger Vorbereitungszeit wurde deshalb auf den 1. Februar 2003 eine kleine Reorganisation des Planungsamtes umgesetzt. Einerseits wurde der Name zu Amt für Raumentwicklung (ARE) geändert und andererseits wurde eine Abteilung Dienste geschaffen sowie der Vollzug von Ortsplanung und Bauen ausserhalb Bauzonen entflechtet. Zudem genehmigte das Parlament einen markanten Stellenausbau, der die Umsetzung der Reorganisation wesentlich erleichterte.
lm Jahr 2006 beschloss die Regierung im Rahmen einer umfassenden Departementsreform (Massnahmenpaket 2004), die Abteilung Natur- und Landschaftsschutz aus dem Amt für Raumentwicklung ins neue Amt für Natur, Jagd und Fischerei im Volkswirtschaftsdepartement und umgekehrt das Vermessungsamt (KVA) aus dem Volkswirtschaftsdepartement ins Baudepartement zu transferieren (RRB 2006/331). Die bisher ebenfalls im Amt für Raumentwicklung angesiedelte Fachstelle Langsamverkehr wurde ins Strasseninspektorat im Tiefbauamt integriert, damit der Bereich Individualverkehr künftig gesamthaft bearbeitet werden konnte. Weiter entschied die Regierung, dass die in mehreren Departementen und Amtsstellen (v.a. Amt für Umweltschutz und Kantonsforstamt) verteilten Spezialisten-GlS (Systeme, Funktionen und Mitarbeitende) in einem gemeinsamen GIS-Dienst in der Abteilung Geoinformation zusammengezogen werden sollen (RRB 2007/378).
Mit der Erweiterung des Amtes um die Aufgabenbereiche des bisherigen KVA (Vermessung und Geoinformation) war auch eine erneute Änderung seiner Bezeichnung angezeigt. Das neu gebildete Amt wurde in "Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)" umbenannt. Die Zusammenführung von ARE und KVA im AREG wurde auf den 1. Januar 2008 vollzogen. Im Tagesgeschäft sind allerdings nach Einschätzung des Amtsleiters die Berührungspunkte zwischen den Abteilungen Vermessung und Geoinformation einerseits, den übrigen Abteilungen des Amts andrerseits beschränkt; am ehesten ergeben sich solche über den Kataster öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Rechtsgrundlagen, Geschäftstätigkeit und deren Dokumentation in Form von Akten sind aber weiterhin von deutlichen Unterschieden geprägt.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Die Tätigkeit des AREG basiert auf den in den Artikeln 17 (Raumplanung) und 20 (Land- und Waldwirtschaft) der Kantonsverfassung definierten Staatszielen. Demnach setzt sich der Staat dafür ein, dass das Land geordnet besiedelt, der Boden zweckmässig und haushälterisch genutzt und die Landschaft geschützt wird. Ebenso setzt er sich zum Ziel, dass eine leistungsfähige und nachhaltig produzierende Land- und Waldwirtschaft besteht, die ihre vielfältigen Aufgaben für Natur, Mensch und Wirtschaft erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund entwirft das AREG für die verantwortlichen Behörden die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und stellt zusammen mit den politischen Gemeinden die geordnete Besiedlung und bauliche Entwicklung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen sicher.
Die konkreten Zuständigkeiten des AREG und seiner Abteilungen sind seit dem 1. Oktober 2017 in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) vom 27. Juni 2017 geregelt. So ist die Abteilung Kantonale Planung verantwortlich für die Koordination der vielen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die sich auf die räumliche Entwicklung des Kantons auswirken. Mit dem Instrument des Richtplans werden diese Tätigkeiten so aufeinander abgestimmt, dass die festgelegten Ziele der angestrebten räumlichen Entwicklung erreicht werden. Die Kompetenz zum Erlass des Richtplans lag bis 1996 beim Kantonsparlament, seither ist sie bei der Regierung angesiedelt. Die abschliessende Genehmigung obliegt dem Bundesrat (für punktuelle Anpassungen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation UVEK), nach Vorprüfung durch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE). Im Einzelnen ist die Abteilung Kantonale Planung zuständig für:
- Bearbeitung der Grundlagen für die Richtplanung
- Periodische Anpassungen (in der Regel jährlich) und Gesamtüberarbeitung des Richtplans (alle zehn Jahre)
- Vorbereitung und Umsetzung des kantonalen Richtplans. Dazu gehört seit Inkrafttreten des PBG die periodische Berichterstattung an den Kantonsrat über Stand und Verlauf der Umsetzungsarbeiten (alle vier Jahre).
- Zusammenarbeit und gemeinsame Planung innerhalb des Kantons mit den Regionen sowie grenzübergreifend mit Nachbarkantonen und regionalen Behörden des benachbarten Auslands, insbesondere die Abstimmung von Siedlung und Verkehr in Agglomerationsprogrammen (siehe dazu weiter unten unter Parallelüberlieferung)
- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Vorhaben der Nachbarkantone und des Bundes, welche Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung des Kantons haben können.
Die Abteilung Ortsplanung ist die kantonale Fachstelle für die Beurteilung der planerischen Erlasse der politischen Gemeinden. Die Ortsplanung ist gemäss Art. 1 PBG Sache der Gemeinden. Der Kanton (AREG) macht aber Vorgaben, wird im Rahmen einer Vorprüfung angehört und genehmigt die kommunalen Erlasse. Im Weiteren fallen in den Aufgabenbereich der Abteilung Ortsplanung gemeindeübergreifende, Regionen betreffende Planungen (Regionalplanungen) sowie koordinative Tätigkeiten bei Bundesverfahren. Im Einzelnen ist die Abteilung Ortsplanung zuständig für:
- Prüfung von kommunalen Planerlassen im Genehmigungsverfahren
- Beratung der Gemeinden in Fragen der Ortsplanung
- Mitwirkung bei Regionalplanungen
- Prüfung von Ausnahmebewilligungen vom PBG innerhalb der Bauzonen (z.B. bei Gesuchen um Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands zu Wald oder Gewässern)
- Kantonale Koordination bei Bauverfahren, bei denen eine Bundesstelle federführend ist (Vorhaben in den Bereichen Militär, Eisenbahnen, Starkstromleitungen, Luftfahrt).
Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist einer der fundamentalen Grundsätze der Raumplanung in der Schweiz. Während die Steuerung des Bauens innerhalb der Bauzone Sache der Gemeinden ist, werden alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) vom AREG bzw. seiner Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen behandelt. Beurteilt werden dabei sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben. Dem AREG obliegen die Prüfung entsprechender Gesuche, die Koordination mit den zuständigen Fachämtern und der Entscheid in Form einer Verfügung. Die Gemeinden sind zuständig für die Entgegennahme von Gesuchen, die Eröffnung des Entscheids und die baupolizeiliche Kontrolle der Umsetzung. Die Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen ist zuständig für:
- Beratung der Gemeinden und Privaten in Fragen des Bauens ausserhalb der Bauzonen
- Beurteilung landwirtschaftlicher Bauvorhaben
- Prüfung von Ausnahmebewilligungen für nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
- Prüfung von Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Wald- und Gewässerabstandes ausserhalb der Bauzonen
- Kantonale Koordination und Interessenabwägung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
- Mitwirkung bei Rechtsmittelverfahren bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
Die Abteilung Zentrale Dienste erbringt als eigentliche Stabsstelle des Amtes diverse Dienstleistungen für den Amtsleiter und alle Abteilungen. So ist sie zuständig für:
- Koordination politischer Geschäfte
- Abwicklung und Aufsicht über die Amtsfinanzen
- Rechtsberatung der Abteilungen
- Sammeln und Aufbereiten von Informationen über die Raumentwicklung (Raumbeobachtung)
- Öffentlichkeitsarbeit des Amtes einschliesslich Internet, Gestaltung und Produktion von Publikationen
- Assistenz des Amtsleiters und allgemeine Administration.
Administrative Strukturen
Das AREG ist eines von fünf Ämtern im Baudepartement. Es ist seit dem 1. Januar 2008 in folgende sechs Abteilungen gegliedert:
- Zentrale Dienste
- Kantonale Planung
- Ortsplanung
- Bauen ausserhalb Bauzonen
- Vermessung
- Geoinformation
Parallelüberlieferungen
Das AREG pflegt eine intensive Zusammenarbeit mit verschiedensten Partnern aller politischen Ebenen. Im Sinn einer Auswahl seien genannt:
- Kantonsrat/Regierung: Bis 2008 hat die Regierung einen jährlichen Amtsbericht veröffentlicht, in dem auch die Tätigkeit des AREG summarisch ablesbar war (StASG ZA 003). Seit dem Übergang zur neuen Form des "Geschäftsberichts der Regierung" (StASG ZA 437, ab 2008) ist diese kontinuierliche Form der Berichterstattung bis auf Amtsebene entfallen. Hingegen sind auch weiterhin Beschlüsse zu zentralen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen, zu wichtigen Personalia und zu parlamentarischen Vorstössen im Tätigkeitsbereich des AREG in den Protokollserien der Regierung (teilweise auch des Kantonsrats) abgebildet. Ebenso sind auf Stufe Regierung die massgeblichen Entscheide zur Richtplanung (inkl. einzelner Änderungen) sowie die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen betreffend Agglomerationsprogramme überliefert, nicht jedoch solche zu den einzelnen Ortsplanungen.
- Generalsekretariat des Baudepartements: Themen von übergeordneter Bedeutung, die auf die Ebene von Regierung und/oder Kantonsrat gelangen, finden in der Regel auch im Generalsekretariat des Baudepartements ihren Niederschlag. Bei den dort vorliegenden Dossiers handelt es sich allerdings in der Hauptsache um Entwürfe oder Kopien von auf nächsthöherer (Regierung/Kantonsrat) bzw. -tieferer (AREG) Stufe entstandenen Unterlagen sowie damit zusammenhängende Korrespondenz (siehe beispielhaft unter A 160/4403 ff. oder A 210/5624 ff.).
- Weitere Stellen der kantonalen Verwaltung: Eine themenspezifische Zusammenarbeit, die sich aus den planerischen Hauptaufgaben des AREG ergibt, besteht mit diversen kantonalen Fachämtern, so zum Beispiel mit dem Tiefbauamt, dem Amt für Umwelt, dem Amt für öffentlichen Verkehr, dem Kantonsforst- oder dem Landwirtschaftsamt. Diese liefern aus ihrer jeweiligen Amtsperspektive Inputs zu den einzelnen Planungsgeschäften; die Federführung und damit das Masterdossier liegen in der Regel beim AREG.
- Regionalplanungsgruppen: In Zusammenhang mit gemeindeübergreifenden Planungsvorhaben ist das AREG im Sinn einer Mitwirkung beteiligt an den im Kanton tätigen Regionalplanungsgruppen: der Regio Appenzell AR - St.Gallen - Bodensee, der Region St.Galler Rheintal, der Region Sarganserland-Werdenberg, der Region Zürichsee Linth, der Region Toggenburg sowie der Regio Wil. Bei diesen Organisationen handelt es sich um eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit je eigener Geschäftsstelle. Eine ähnliche Zusammenarbeit besteht in Zusammenhang mit den fünf Agglomerationsprogrammen (AP), an denen der Kanton St.Gallen beteiligt ist. Allerdings ist die Rolle des Kantons hier deutlich ausgeprägter (Auftraggeber statt Mitwirkung). Auch bei den Agglomerationen handelt es sich um eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit interkantonaler (AP St.Gallen-Bodensee, AP Obersee, AP Wil), z.T. auch grenzüberschreitender Trägerschaft (AP Rheintal, AP Werdenberg-Liechtenstein). Die Geschäftsführung ist den Geschäftsstellen der Regionalplanungsgruppen angegliedert.
- Rechtsmittelinstanzen: Streitfälle, die sich im Tätigkeitsbereich des AREG ergeben, werden auch über die Entscheide der zuständigen Rechtsmittelinstanzen überliefert. Dies sind heute die Rechtsabteilung im Baudepartement (früher: die Regierung), anschliessend das Verwaltungsgericht, bei Abgabe- und Schätzungsentscheiden die Verwaltungsrekurskommission.
- Politische Gemeinden: Eine intensive Zusammenarbeit in allen raumplanerischen Aufgabenbereichen des AREG und eine entsprechende Parallelüberlieferung besteht mit den politischen Gemeinden des Kantons. Während die Federführung bei der Richtplanung und die Entscheidungskompetenz beim Bauen ausserhalb der Bauzonen beim Kanton (AREG) liegen, ist die Ortsplanung primär Sache der Gemeinden. Akten und Pläne zur Ortsplanung (Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Schutzverordnungen, Baureglemente usw.) liegen deshalb auch bei den Gemeinden vor und sind dort gemäss der vom Staatsarchiv herausgegebenen "Fristenliste für Gemeinden" zur dauernden Aufbewahrung im Gemeindearchiv vorzusehen.
- Bund: Insbesondere im Bereich der Richtplanung ist das Amt für Raumentwicklung des Bundes (ARE) ein wichtiger Ansprechpartner des AREG, der die Vorprüfung und die Vorbereitung der abschliessenden Genehmigung von Neuversionen und Änderungen durch den Bundesrat vornimmt. Die zugehörigen Unterlagen liegen auch auf Ebene des Bundes vor und werden im Bundesarchiv archiviert; dasselbe gilt für die wichtigsten Unterlagen zu den Agglomerationsprogrammen.
- Interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Eine punktuelle Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen oder dem benachbarten Ausland (Vorarlberg, Fürstentum Liechtenstein) besteht im Rahmen der Agglomerationsprogramme oder bei ähnlichen, projektartigen Vorhaben. Ein regelmässiger Austausch findet zudem statt in der Kantonsplanerkonferenz (KPK) und der Konferenz der Kantonsplaner Ostschweiz (KPO).
- Internet: Einen guten Überblick über Aufgaben, Organisation und zentrale Grundlagen im Tätigkeitsbereich des AREG gibt der amtseigene Internet-Auftritt: www.areg.sg.ch [zuletzt aufgerufen am 12. Mai 2018].
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Obschon der Bund in jüngster Zeit über Einzelthemen (z.B. Moorschutz, Zweitwohnungen) zunehmend direkte Vorgaben zur Ausgestaltung des Raums macht, gilt die Raumplanung in der Schweiz bis heute als Domäne der Kantone (Richtplanung) und Gemeinden (Ortsplanung). Im Kanton St.Gallen lagen wesentliche Entscheidungskompetenzen (Verfügungen) bis in die 1990er Jahre auf der Stufe Departement oder gar Regierung. Seither hat, gestützt auf die Ermächtigungsverordnung, eine ausgeprägte Kompetenzdelegation nach unten, auf die Stufe Amts- oder gar Abteilungsleitung, stattgefunden.
Die im AREG vorgenommenen bzw. zuhanden der zuständigen Entscheidinstanzen vorbereiteten Weichenstellungen sind für die Entwicklung von Siedlung und Verkehr, von Wirtschaft und Gesellschaft im Kanton und seinen Gemeinden von wesentlicher Bedeutung. Das künftige Gesicht der Landschaft werden sie massgeblich prägen. Das Instrument des Richtplans dient dabei als zentrales Führungsinstrument des Kantons zur Steuerung der räumlichen Entwicklung. Die Herausforderungen, mit denen die Verantwortlichen konfrontiert sind, präsentieren sich regional höchst unterschiedlich. Während in den urbanen Verdichtungsräumen, d.h. den Städten und Agglomerationen des Mittellands und der Talebenen, zahlreiche Nutzungskonflikte zu lösen sind, geht es in den Randregionen des alpinen und voralpinen Raums vorwiegend um Strukturerhalt. In all ihrem Handeln bewegen sich die raumplanerisch verantwortlichen Behörden in einem ausgeprägten Spannungsfeld zwischen privater Freiheit und staatlicher Lenkung, zwischen dem Bedürfnis nach grenzüberschreitender Zusammenarbeit und starren politischen Grenzen sowie zwischen der Dynamik räumlicher Entwicklungen und der Trägheit politischer Prozesse.
Historische Kriterien
Historische Arbeiten zur Geschichte der Raumplanung in der Schweiz sind bisher relativ rar. Erst recht gilt diese Feststellung für die diesbezügliche Entwicklung im Kanton St.Gallen. Unbesehen davon stellen die Unterlagen zur Richt- und Ortsplanung samt der zugehörigen Begleit- und Umsetzungsmaterialien, ihren späteren Überarbeitungen und Anpassungen erstrangige Quellen für die Wirtschafts- und Siedlungs-, die Landschafts- und Umweltgeschichte des Kantons dar. Sie zeigen, ob, ab welchem Zeitpunkt und mit welchen Instrumenten der Kanton in die Gestaltung des Wirtschafts- und Lebensraums eingegriffen hat und wo er dabei seine Schwerpunkte gesetzt hat. Im Vergleich der im Amt erarbeiteten Planungsgrundlagen mit der tatsächlichen räumlichen Entwicklung kann zudem im Sinn eines Soll-Ist-Vergleichs nachträglich geprüft werden, ob die von den Planern gesteckten Ziele erreicht worden sind. Aus historischer Warte ebenfalls von Interesse sind die amtseigenen Publikationen und Referate, die illustrieren, wie das Anliegen der Raumplanung nach aussen vermittelt wird. Weil in der Regel auf den Einzelfall beschränkt, sind dagegen die Unterlagen betreffend Bauen ausserhalb Bauzonen von vergleichsweise geringem historischem Wert.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens werden gemäss bisheriger amtsinterner Praxis aufbewahrt, solange sie als Beweismittel sowie zur Feststellung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, wenigstens jedoch während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Staatsrechnung durch den Grossen Rat (Art. 15 der Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 17. Dezember 1996, sGS 831.1). Ansonsten sind dem AREG keine expliziten Aufbewahrungsvorgaben rechtlicher oder administrativer Art bekannt.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung (für den Staat oder Private) sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Im Sinn der Rechtssicherheit und der staatlichen Interessenwahrung sind mindestens bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeits- bzw. Laufdauer (nachhaltige Verfügbarkeit) aufzubewahren:
- der Richtplan, seine nachträglichen Anpassungen, die zugehörigen Unterlagen zur Genehmigung durch den Bund sowie allfällige amtseigene Umsetzungsvorgaben mit rechtsverbindlichem Charakter (Kreisschreiben und dergleichen)
- Bewilligungsunterlagen zur Ortsplanung
- Verfügungen betreffend Bauen ausserhalb der Bauzonen
- Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen zu den Agglomerationsprogrammen.
Jenseits solcher Fristen ist vor dem Hintergrund der ambitionierten Aufgabenstellung des AREG und der Tragweite der vom Amt (mit-)geprägten Entscheidungen im Sinn der langfristigen Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten, dass jene Unterlagentypen, welche prominent Auskunft geben über die Tätigkeit und Entwicklung des Amts, dauerhaft greifbar bleiben, sofern deren Überlieferung nicht bereits anderweitig sichergestellt ist (z.B. auf der Ebene Bund, über den Kantonsrat oder die Kantonsregierung). Dies gilt neben den massgebenden Unterlagen zur Richtplanung und zu den Agglomerationsprogrammen namentlich auch für rechtliche, strategische und organisatorische Grundlagen der Amtstätigkeit und für amtseigene Publikationen.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) vom September 2018:
a) Amtsleitung/Zentrale Dienste:
- Rechtliche, strategische und organisatorische Grundlagen: Dauernde Aufbewahrung
- Rechtsetzungsverfahren: Geschäfte unter Federführung AREG: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; übrige Unterlagen: Vernichten
- Amtseigene Wegleitungen, Arbeitshilfen, Merkblätter: Dauernde Aufbewahrung
- Rechtsmittelverfahren: Vernichten
- Parlamentarische Vorstösse: Motionen/Postulate: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; Interpellationen/Einfache Anfragen: Vernichten
- Führungssitzungen: Vernichten
- Finanz- und Rechnungswesen, Buchhaltung, Controlling: Vernichten (nach Ablauf von 10 Jahren)
- Statistiken: Vernichten
- Referate und Präsentationen: Dauernde Aufbewahrung
- Amtseigene Publikationen: Dauernde Aufbewahrung (laufende Ablieferung in 2 Ex., direkt nach Erscheinen)
b) Kantonale Planung:
- Kantonaler Richtplan: Gesamtüberarbeitungen/Jährliche Anpassungen, Originalplan und Begleitakten: Dauernde Aufbewahrung
- Agglomerationsprogramme: Dauernde Aufbewahrung
- (Übrige) Projektdossiers: Geschäfte unter Federführung AREG: Angebotspflicht gegenüber dem Staatsarchiv; Übrige Unterlagen: Vernichten
c) Ortsplanung:
- Genehmigungsverfahren: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
- Geodaten: Zonenpläne: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer); Schutzverordnungen: Dauernde Aufbewahrung; Fruchtfolgeflächen: Dauernde Aufbewahrung; Vorzeitige Gewässerraumfestlegungen: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
- Regionalplanungen: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
- Bauverfahren des Bundes: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
d) Bauen ausserhalb Bauzonen:
- Genehmigungsverfahren: Vernichten (nach Ablauf der amtsinternen Gebrauchsdauer)
Term of protection
Zeitraumende
Protection period
30 years
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
End of protection period
12/31/2014
Authorisation
Staatsarchiv
Accessibility
Archivmitarbeiter/-innen
Physical usability
Uneingeschränkt