Lehen für Johann Jakob Lutz zu Thal um zwei Äcker im unteren Teil der Strenglen AA 1 L 286



Urkunde

Lehen für Johann Jakob Lutz zu Thal um zwei Äcker im unteren Teil der Strenglen

Detailansicht
Titel

Lehen für Johann Jakob Lutz zu Thal um zwei Äcker im unteren Teil der Strenglen

Signatur

AA 1 L 286

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1782.06.13

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Anmerkung

13. brachmonat

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

23 cm x 29 cm (Plica geschlossen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Joseph Ludwig Thaddäus Weber von Schwyz, alt Landvogt im Gaster, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten

Schreiber

Kanzlei Rheintal

Regest

Joseph Ludwig Thaddäus (Thaddee) Weber von Schwyz, alt Landvogt im Gaster und Landvogt im Rheintal, verleiht im Namen der neun regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals auf Lebenszeit dem Jüngling Johann Jakob Lutz von Thal als Lehenträger zwei Äcker mit den Kopfenden (fürhaübtern) im unteren Teil der Einzäunung (einfang) der Strenglen am Steinlibach, die durch den Tod von Meister Jakob Kuhn, Hofmann von Thal und wohnhaft im Feldmoos, an den Landvogt heimgefallen sind. Der jährliche Zins beträgt 14 Kreuzer, zu entrichten an Martinstag (11.11.) mit dem Zehnten.

Regest

Joseph Ludwig Thaddäus (Thaddee) Weber von Schwyz, alt Landvogt im Gaster und Landvogt im Rheintal, verleiht im Namen der neun regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals auf Lebenszeit dem Jüngling Johann Jakob Lutz von Thal als Lehenträger zwei Äcker mit den Kopfenden (fürhaübtern) im unteren Teil der Einzäunung (einfang) der Strenglen am Steinlibach, die durch den Tod von Meister Jakob Kuhn, Hofmann von Thal und wohnhaft im Feldmoos, an den Landvogt heimgefallen sind. Der jährliche Zins beträgt 14 Kreuzer, zu entrichten an Martinstag (11.11.) mit dem Zehnten.

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

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