Lehen für David Gasser von Thal um einen Acker im Buhof (Bauhof) und eine Wiese genannt Seewiese jenseits des Rheins AA 1 L 261



Urkunde

Lehen für David Gasser von Thal um einen Acker im Buhof (Bauhof) und eine Wiese genannt Seewiese jenseits des Rheins

Detailansicht
Titel

Lehen für David Gasser von Thal um einen Acker im Buhof (Bauhof) und eine Wiese genannt Seewiese jenseits des Rheins

Signatur

AA 1 L 261

Stufe

Dokument

Entstehungszeitraum

1762.05.13

Archivalienart

Urkunde

Entstehungszeitraum, Streudaten

1728.12.09

Entstehungszeitraum, Anmerkung

den 13.ten may

Ausprägung

analog

Format (Höhe x Breite)

20,2 cm x 36,1 cm (Plica geschlossen)

Trägermaterial

Pergament

Siegler

Anton Joseph Sutter, Landammann und Ratsherr von Appenzell Innerrhoden, Landvogt im Rheintal

Siegelbeschreibung

Siegel hängt, Wachs in Holzkapsel, leicht beschädigt, leicht abgeschliffen

Schreiber

Kanzlei Rheintal

Regest

Vor Anton Joseph Sutter, Landammann und Ratsherr von Appenzell, Landvogt im Rheintal, erscheint der Jüngling David Gasser von Thal mit der Bitte, ihm das obrigkeitliche Lehengut, das der kürzlich verstorbene Johannes Kuhn von Thal laut Lehenbrief vom 9. Dezember 1728 besessen hat, mit Ausnahme des Ackers auf der Kruft zu verleihen. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihm im Namen seiner Obrigkeit auf Lebenszeit den Acker im Buhof oder Bauhof (buhof) und drei Viertel einer Wiese jenseits des Rheins genannt in den Seewiesen. Der Zins beträgt jährlich an Getreide (kernen) ein Vierling drei Mässlein (mäßli), an Hafer ein Viertel und an Geld ein Schilling sechs Pfennig oder fünf Kreuzer, zu bezahlen mit dem Zehnten an den Landvogt an Martinstag (11.11.).

Regest

Vor Anton Joseph Sutter, Landammann und Ratsherr von Appenzell, Landvogt im Rheintal, erscheint der Jüngling David Gasser von Thal mit der Bitte, ihm das obrigkeitliche Lehengut, das der kürzlich verstorbene Johannes Kuhn von Thal laut Lehenbrief vom 9. Dezember 1728 besessen hat, mit Ausnahme des Ackers auf der Kruft zu verleihen. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht ihm im Namen seiner Obrigkeit auf Lebenszeit den Acker im Buhof oder Bauhof (buhof) und drei Viertel einer Wiese jenseits des Rheins genannt in den Seewiesen. Der Zins beträgt jährlich an Getreide (kernen) ein Vierling drei Mässlein (mäßli), an Hafer ein Viertel und an Geld ein Schilling sechs Pfennig oder fünf Kreuzer, zu bezahlen mit dem Zehnten an den Landvogt an Martinstag (11.11.).

Schutzfrist

Unbekannt

Schutzfristkategorie

Freie Benutzung (0 Jahre)

Bewilligung

Staatsarchiv

Zugänglichkeit

Archivmitarbeiter/-innen

Physische Benutzbarkeit

Erschwert möglich

Navigation

Lesesaal geschlossen
Benutzung
Orientierung
Vermittlung
Über uns
Partizipation
Login Konto erstellen