Stiftung Opferhilfe der Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden
Titel
Stiftung Opferhilfe der Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1992-2018
Existenzzeitraum
1993-
Synonyme
Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen
Abkürzungen
Stiftung Opferhilfe SG - AR - AI
Verwandte Körperschaften, Familien, Personen
Kinderschutzzentrum St.Gallen (In Via)
Geographische Angaben (Adresse)
Teufenerstr. 11, 9001 St.Gallen
Rechtsform
Stiftung
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
- Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51)
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301)
- Kant. Strafprozessverordnung vom 23. November 2010, Art. 4 bis 6 (sGS 962.11)
- Stiftungsurkunde der Stiftung Opferhilfe vom 11. November 1992 (Erstversion zum Vollzugsbeginn des OHG) und vom 11. August/15. September 2005
(Amts-)Leitung
Geschäftsleitung:
1993 - 2023: Urs Edelmann/Brigitte Huber
2023 - : Margot Vogelsanger
Behördengeschichte
Am 1. Januar 1993 trat das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) in Kraft. Dieses verpflichtete die Kantone zur Schaffung von fachlich selbständigen öffentlichen oder privaten Beratungsstellen, wobei die Möglichkeit offengelassen wurde, dass mehrere Kantone zusammen eine gemeinsame Beratungsstelle einrichten. Darauf basierend eröffnete die Stiftung Opferhilfe ebenfalls per Anfang des Jahres 1993 im Auftrag der Kantone St.Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden die Beratungsstelle Opferhilfe mit damals zwei Mitarbeitenden. Anfänglich umfasste der Auftrag der Stiftung auch den Bereich gewaltbetroffener Kinder und Jugendlicher. Dieser wurde im Jahr 2002 im Rahmen eines Leistungsvertrags an das Kinderschutzzentrum St.Gallen delegiert.
Die Stiftung Opferhilfe erfüllt öffentliche Aufgaben für die drei Trägerkantone, die deshalb mit je einem Mitglied im Stiftungsrat vertreten sind. Für den Kanton St.Gallen wurde diese Vertretung anfänglich vom Justiz- und Polizeidepartement (JPD) gestellt, seit 1998 vom Departement des Innern (DI). Die Finanzierung der Stiftung erfolgt zur Hauptsache durch Kantonsbeiträge der beteiligten Kantone, die nach der jeweiligen Bevölkerungszahl bemessen werden.
Tätigkeitsbereich (Behördenkompetenzen)
Das Angebot der Stiftung Opferhilfe richtet sich an Personen, die von Gewalt im Sinne des Opferhilfegesetzes (Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität) betroffen sind, an deren Angehörige oder anderweitige Bezugspersonen sowie an Institutionen, die in demselben Umfeld tätig sind. Das Leistungsangebot besteht im Wesentlichen aus den beiden folgenden Bereichen:
- Beratungsangebote (insbesondere in medizinischen, psychologischen, sozialen oder rechtlichen Belangen)
- finanzielle Hilfe gemäss Opferhilfegesetz (Soforthilfe und längerfristige Hilfe).
Die Unterstützung durch die Beratungsstellen kann unabhängig davon beansprucht werden, ob Strafanzeige erstattet wurde und wie lange die Tat zurück liegt. Die Beratungen sind unentgeltlich. Die Mitarbeitenden der Stiftung unterstehen der Schweigepflicht.
Administrative Strukturen
Die Opferhilfe SG-AR-AI ist ein gemeinsames Angebot der Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden. Trägerschaft ist die Stiftung Opferhilfe mit Sitz in St.Gallen. Begleitend steht dem Stiftungsrat ein Beirat mit Vertretungen aus Sozialbehörden und -institutionen, von Polizei, Strafuntersuchung und Gerichten zur Seite.
Das Team der Opferhilfe SG-AR-AI besteht aus der Geschäftsleitung sowie den drei Bereichen Beratung, Finanzielle Hilfe und Administration. Beratungen werden von Fachpersonen mit spezifischen Zusatzausbildungen erbracht. Ein interdisziplinär zusammengesetztes Team aus Juristinnen und Psychotherapeutinnen bildet die Finanzkommission und prüft die Gesuche um finanzielle Hilfe.
Parallelüberlieferungen
Zentrale Grundlagen zur Stiftung Opferhilfe (rechtliche Grundlagen, Kantonsbeiträge) finden ihren Niederschlag auch in den Verhandlungsprotokollen der Regierung. Die jährlichen statistischen Eckwerte fliessen ein in die «Opferhilfestatistik Schweiz», die seit dem Jahr 2000 vom Bundesamt für Statistik erhoben und publiziert wird.
Bewertung der organisatorischen Gesamtfunktion
Die Stiftung Opferhilfe erfüllt im Sinne des Opferhilfegesetzes öffentliche Aufgaben für die drei Trägerkantone, welche deshalb auch über weite Strecken für die Finanzierung der Stiftung besorgt sind. In Absprache mit den Staatsarchiven der beiden appenzellischen Halbkantone übernimmt das Staatsarchiv St.Gallen für die Stiftung die Rolle des Betreuerarchivs. Es gelangt somit für die gesamte Unterlagenproduktion der Stiftung die Angebotspflicht gemäss Art. 11 des kantonalen Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (sGS 147.1) zur Anwendung.
Die Stiftung Opferhilfe ist aber nicht Teil der kantonalen Verwaltung. Sie steht nur am Rand der Gesamttätigkeit des Kantons und nimmt deshalb im Rahmen der kantonalen Überlieferungsbildung, unabhängig von ihren wertvollen Leistungen für die Betroffenen, insgesamt nur eine Nebenrolle ein.
Historische Kriterien
Es stehen die folgenden Erkenntnisinteressen im Vordergrund:
- Institutionengeschichte: Untersuchung von Tätigkeitsschwerpunkten, Arbeitsmethoden und Organisation der Stiftung im Wandel der Zeit.
- Statistische Auswertungen: Untersuchung der Zahl der von der Opferhilfe bearbeiteten Fälle pro Jahr sowie ihrer anteilmässigen Zusammensetzung (z.B. nach Deliktart, nach Geschlecht und Alter der Opfer, nach Art der Hilfe) im zeitlichen Wandel.
- Analyse von Gewalttaten aus der Opferperspektive: Zum Thema «Gewalt» steht der Forschung heute eine Vielzahl und Vielfalt von Quellen (auch archivischer Art) aus den Bereichen Polizei und Justiz zur Verfügung, in denen der Fokus in der Regel aber primär auf dem Täter bzw. der Täterin liegt. Im Unterschied dazu reflektieren die Falldossiers der Stiftung Opferhilfe – wenn auch durch den Filter der Beratungsstelle hindurch – die Opferperspektive. Sie ermöglichen dadurch die Überprüfung und Ergänzung der aus den erstgenannten Quellen gewonnenen Einsichten. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Betroffenen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen sowie den Opfern von Gewalt im kirchlichen Umfeld, beides Themen, die in jüngster Zeit stark in den Fokus der Forschung, von Medien und Öffentlichkeit gerückt sind.
Rechtliche Kriterien
Rechtliche oder administrative Aufbewahrungspflichten und -fristen:
a) Fallakten: Gemäss Auskunft des Rechtsdiensts des Departements des Innern richtet sich die Mindestaufbewahrungsdauer bei diesem zentralen Unterlagentyp nach der Verjährungsfrist der möglichen Straftaten. Solange diese nicht verjährt sind, müssen die betreffenden Dossiers aufbewahrt bleiben. Bei den zur Diskussion stehenden Straftaten handelt es sich zumindest teilweise um solche mit einer Strafdrohung von mehr als drei Jahren. Bei diesen Taten endet gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strafgesetzbuchs (SR 311.1; abgekürzt StGB) die Verjährung der Strafverfolgung nach Ablauf von 15 Jahren. Entsprechend hält auch Art. 68ter Abs. 1 des kantonalen Strafprozessgesetzes (sGS 962.1) fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Akten in der Regel nach 15 Jahren nicht mehr benötigt. Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und unmündigen Abhängigen (Art. 188 StGB) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189–191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind oder einen Jugendlichen unter 16 Jahren richten, ist zusätzlich zu beachten, dass die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert (Art. 97 Abs. 2 StGB).
Aus praktischen Gründen bzw. im Sinn der Einheitlichkeit hat sich die Stiftung Opferhilfe für folgende interne Aufbewahrungsfristen entschieden:
- Dossiers zu Erwachsenen: 15 Jahre nach Abschluss des Falls;
- Dossiers von Kindern und Jugendlichen (0-18 Jahre): bis zum Erreichen des 33. Lebensjahres (18+15=33 Jahre)
Gesondert zu behandeln sind jene Akten, die schweren sexuellen Missbrauch an Kindern unter 12 Jahren betreffen. Diese unterstehen der Bundesgesetzgebung über die Unverjährbarkeit von Straftaten an Kindern und sind unbefristet aufzubewahren. Gemäss Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB gilt dies für folgende Straftatbestände:
- Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB)
- Sexuelle Nötigung (Art. 189)
- Vergewaltigung (Art. 190)
- Schändung (Art. 191)
- Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs. 1)
- Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1)
Beratungsfälle, welche einem dieser Kriterien entsprechen, sind deshalb bereits zu Beginn der Beratung entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt für alle entsprechenden Delikte, die am 30. November 2008 noch nicht verjährt waren (Art. 101 Abs. 3 dritter Satz StGB).
b) Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren, in sachgemässer Anwendung von Art. 590, 730c und 747 sowie Art. 957 und 962 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220), der eidgenössischen Geschäftsbücherverordnung (SR 221.431) sowie gemäss Art. 15 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 (sGS 831.1).
c) Personaldossiers: Aufbewahrungspflicht während 10 Jahren, in Anlehnung an die Verjährungsfristen nach Art. 24 der Besoldungsverordnung (sGS 143.2), in Verbindung mit Art. 129 bis 142 OR.
Bedeutung im Hinblick auf Rechtssicherheit und Interessenwahrung sowie für die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns:
Für die Betroffenen geht es vorerst darum, bis zum Ablauf der geltenden strafrechtlichen Verjährungsfristen bei Bedarf auf die von der Beratungsstelle erstellten Dossiers zurückgreifen zu können. Dieses Interesse kann besonders bei gewaltbetroffenen Kindern oder Jugendlichen unter Umständen auch mit erheblichem zeitlichem Abstand zur Gewalttat bzw. zur Beratung greifen. Darüber hinaus kann seitens der Betroffenen, allenfalls auch ihrer Angehörigen oder Nachkommen ein Interesse daran bestehen, zu einem noch späteren Zeitpunkt im Leben die damaligen Vorkommnisse aufzuarbeiten.
Aus Sicht der Öffentlichkeit gilt es, auch in diesem Randbereich staatlicher Tätigkeit die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Behördenhandelns mindestens in ihren Grundzügen zu gewährleisten.
Vereinbarung
Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv St.Gallen und der Stiftung Opferhilfe SG - AR - AI vom Januar 2026:
Geschäftsleitung/Administration:
- Jahresberichte Archivwürdig
- Stiftungsrat, Protokolle: Archivwürdig
- Beirat, Protokolle: Nicht archivwürdig
- Finanzkommission, Protokolle: Nicht archivwürdig
- Rechtliche, strategische, organisatorische Grundlagen: Anbieten
- Personaldossiers: Nicht archivwürdig
- Unterlagen des Finanz- und Rechnungswesens: Nicht archivwürdig
- Weiterbildungsveranstaltungen, Dokumentationen: Anbieten
- Broschüren/Informationsmaterial: Archivwürdig
Beratungsdossiers / Dossiers betr. finanzielle Hilfe:
- Alle Dossiers zu Personen mit Familiennamen beginnend mit G: Archivwürdig (Kennzeichen «Z»)
- Alle Dossiers zu Fällen, die der Bundesgesetzgebung über die Unverjährbarkeit von Straftaten an Kindern unterliegen: Archivwürdig (Kennzeichen «UV»)
- Alle Dossiers zu Betroffenen fürsorgerischer Zwangsmassnahmen: Archivwürdig (Kennzeichen «FSZM»)
- Alle Dossiers zu Opfern im kirchlichen Umfeld: Archivwürdig (Kennzeichen «K»)
- Anderweitig aussergewöhnliche Einzelfälle: Archivwürdig (Kennzeichen «A»)
- Alle übrigen Dossiers: Nicht archivwürdig
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30 Jahre
Schutzfristkategorie
Sachakten (30 Jahre)
Ende der Schutzfrist
12/31/2048
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Uneingeschränkt