Lehen für Säckelmeister Klaus Lutz von Thal um den halben Kelnhof
Titel
Lehen für Säckelmeister Klaus Lutz von Thal um den halben Kelnhof
Signatur
AA 1 L 120
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1661.04.01
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Anmerkung
zue ingang aprilis
Ausprägung
analog
Enthält
Nachtrag auf der Plica: Die zehn Schilling gehören nicht den Inhabern des Lehens, sondern laut Urbar dem Landvogt. Der Zins von 13 Kreuzern ab dem Katzensteig gehört jedoch den Lehennehmern.
Format (Höhe x Breite)
21,9 cm x 44,5 cm (Plica geschlossen); 25,4 cm x 44,5 cm (Plica offen)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Jakob Bossard, Hauptmann und Ratsherr von Zug, Landvogt im Rheintal
Siegelbeschreibung
Siegel fehlt, Pergamentstreifen vorhanden
Schreiber
Sebastian Friedrich Tanner, Landschreiber
Regest
Vor Jakob Bossard, Hauptmann und Ratsherr von Zug, Landvogt im Rheintal, erscheint Michael Kuhn von Thal mit der Bitte, seine Hälfte des Kelnhoflehens genannt der Zoller verkaufen zu dürfen und dem Säckelmeister Klaus Lutz von Thal zu übergeben. Seiner Bitte wird entsprochen und der Landvogt verleiht auf Lebenszeit im Namen der acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals an Klaus Lutz den halben Kelnhof mit folgenden Gütern: Einen Acker auf dem Oberfeld, einen Acker auf dem Siechenfeld, der unter anderem am Bach und an der Landstrasse liegt, einen kleinen Acker im Ödguet (Ädguet), einen kleinen Acker mit Wiese in Strenglen und einen Teil an der Seewiese jenseits des Rheins auf dem Niderriet. Die andere Hälfte des Kelnhofs besitzt Christoph Geiger. Als Zins sind vom ganzen Kelnhof jährlich ein halbes Malter (Hohlmass) Getreide (kernen), ebenso viel Hafer St.Galler Mass und zwölf Schilling mit dem Zehnten dem Landvogt an Martinstag (11.11.) abzugeben. Dafür bekommen die beiden Lehennehmer jährlich vom Eigengut der Erben des Klaus Lutz zehn Schilling. Vom Acker im Ödguet soll Klaus Lutz dem Landvogt allein ein Pfund Zins geben.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich