Auf Beschluss der acht Orte werden alle Thaler Kirchengüter zum besseren Unterhalt den Lehennehmer der obrigkeitlichen Rebberge am Buechberg und an anderen Orten übergeben und Konrad Gasser von Rheineck erhält seine Wiese im Niderriet als Erblehen
Auf Beschluss der acht Orte werden alle Thaler Kirchengüter zum besseren Unterhalt den Lehennehmer der obrigkeitlichen Rebberge am Buechberg und an anderen Orten übergeben und Konrad Gasser von Rheineck erhält seine Wiese im Niderriet als Erblehen
AA 1 L 42
Dokument
1623.07.25
Urkunde
1628.06.01-1685.04.01
uff st.Jacob deß heiligen apostels tag
analog
Nachtrag auf der Rückseite: Im Jahr 1685 Letare an Johannes Gasser laut seines Briefs übergeben. Auf der Polica: An Auffahrt 1628 seinem Bruder Hans Gasser und dessen Söhnen übergeben.
21,1 cm x 27,0 cm
Pergament
1. Hauptmann Sebastian Heinrich Tresch, Ratsherr von Uri, Landvogt im Rheintal (1623), 2. Bartholome Odermatt von Unterwalden, Landvogt im Rheintal (1628)
2 Siegel hängen, 1. Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten, 2. Wachs in Holzkapsel, rund, gut erhalten
Kaspar Türler von Uri, Landschreiber
Hauptmann Sebastian Heinrich Tresch, Ratsherr von Uri und Landvogt im Rheintal, vergibt auf Befehl der eidgenössischen Gesandten laut Abschied der letzten Jahrrechnung in Baden alle Wiesen, die der Kirche Unserer Lieben Frau von Thal gehören, den Lehennehmern der Rebberge am Buechberg und an anderen Orten zum besseren Unterhalt der Weinberge um den gleichen jährlichen Zins, der bisher der Kirche von Thal gegeben wurde. Zwei Wiesen sind angeblich Erblehen, doch sind darüber keine Briefe vorhanden. Da beide Wiesen jedoch seit über 40 Jahren in Händen der gleichen Familie sind, beschliessen die acht regierenden eidgenössischen Orte des Rheintals, diese weiterhin als Erblehen zu verleihen. Deshalb verleiht der Landvogt dem Konrad Gasser, Bürger von Rheineck, seine Wiese auf dem Niderriet, wie sie zuvor sein verstorbener Vater Hans Gasser innehatte, zu Erblehen mit einem jährlichen Zins von 13 Schilling an die Kirche von Thal. Handänderungen dürfen nicht ohne Gunst und Willen von Landvogt und Kirchenpflegern vorgenommen werden. Nach dem Tod von Konrad Gasser geht das Lehen an den nächsten Blutsverwandten.
Das zweite Siegel wurde später mit dem Nachtrag 1628 angehängt.
Staatsarchiv
Archivmitarbeiter/-innen
Erschwert möglich