Schiedsspruch um Durchfahrtsrecht und Wasserrecht betreffend das Gut Unter dem Stein im Hof Thal
Titel
Schiedsspruch um Durchfahrtsrecht und Wasserrecht betreffend das Gut Unter dem Stein im Hof Thal
Signatur
AA 1 U 44a
Stufe
Dokument
Entstehungszeitraum
1661.10.24
Archivalienart
Urkunde
Entstehungszeitraum, Streudaten
1634.01.20-1635.04.01
Entstehungszeitraum, Anmerkung
denn vier und zweinzigisten tag weinmonots
Ausprägung
analog
Anzahl
1
Enthält
Ausführliche Liste der Güter und Weinberge, die Cornelius Zollikofer und derjenigen, die seiner Schwester bei der Teilung zufallen sowie der Häuser und Güter, die weiterhin von beiden genutzt werden.
Format (Höhe x Breite)
32,1 cm x 22,0 cm (Buch geschlossen); 32,1 cm x 43,5 cm (Buch aufgeklappt)
Trägermaterial
Pergament
Siegler
Hans Dietzi, Hofammann von Thal
Siegelbeschreibung
Siegel hängt an blau-weisser Schnur und Pergamentstreifen, Wachs in Holzkapsel, rund, abgeschliffen
Schreiber
Jakob Egger, Hofschreiber von Thal
Vermerke und Zusätze
Pergamentheft (2 Doppelblätter)
Regest
Nachdem das sehr weitläufige Gut genannt Unter dem Stein im Hof Thal unten am Buechberg an den mittlerweile verstorbenen Junker Cornelius Zollikofer und seine Schwester, Frau Anna Maria Zollikofer, Witwe von Herrn Dokor Heinrich Schobinger, Bürgerin von St.Gallen, verkauft worden war, hatten die Geschwister das Gut gemeinsam genutzt. Danach wurde es am 20. Januar 1634 durch das Los geteilt, wobei einige Häuser, Ställe, zwei Obstgärten, der Torkel, ein Krautgarten, die Brunnen, der Steinbruch und die Wege weiterhin gemeinsam genutzt wurden. Gut ein Jahr später verkaufte um 1400 Gulden St.Galler Währung der inzwischen verstorbene Heinrich Schobinger einen Grossteil der Güter an seinen Schwager Cornelius Zollikofer. Danach nutzten beide ihre Güter viele Jahre lang ohne Streitigkeiten getrennt bis am 11. September 1658 der Erbe von Cornelius Zollikofer, Junker Sebastian Pfendler, das Gut Unter dem Stein an Bürgermeister David Kunz im Namen des Vogtknaben Niklaus Schobinger verkaufte. Darauf verlangt die Witwe die Durchfahrt im Einfang des unteren Hofs und zu den Brunnen und Wasserleitungen, worüber sie sich mit Junker Sebastian Pfendler einigt. Dagegen legt der Käufer des Guts Unter dem Stein Beschwerde ein. Die Parteien werden gütlich geeinigt. Der Käufer muss das Durchfahrtsrecht der Witwe für 500 Gulden auslösen, die danach nur noch zum Einfang des unteren Hofs ein Durchfahrtsrecht besitzt und im Übrigen über ihre eigenen Güter fahren muss. Die Quellen, Brunnen und Wasserleitungen im Einfang (Einhegung) des unteren Hofs gehören dem Käufer. Die Quellen in den oberen Rebbergen der Witwe, die bisher beiden gehörten, sind nun in ihrem alleinigen Besitz, doch das Recht um das Abwasser und die Wasserleitungen für den unteren Hof werden geregelt.
Schutzfrist
Unbekannt
Schutzfristkategorie
Freie Benutzung (0 Jahre)
Bewilligung
Staatsarchiv
Zugänglichkeit
Archivmitarbeiter/-innen
Physische Benutzbarkeit
Erschwert möglich